Eine echte Abfindung, die wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird, wird n i c h t als Hinzuverdienst auf eine Rente wegen Erwerbsminderung angerechnet.
Ansonsten gilt für Einmalzahlungen, wie Urlaubsgeld, Folgendes:
Wenn Ihr Beschäftigungsverhältnis bereits vor Rentenbeginn beendet wurde, wird das nach Rentenbeginn gezahlte Urlaubsgeld n i c h t als Hinzuverdienst angerechnet.
Bestand Ihr Beschäftigungsverhältnis hingegen nach Rentenbeginn noch, wird das Urlaubsgeld als Hinzuverdienst bei Ihrer Rente berücksichtigt. Ausnahme: Ihr Beschäftigungsverhältnis hat aufgrund arbeits- oder tarifrechtlicher Regelungen bereits zum Rentenbeginn g e r u h t. In diesem Fall wird das Urlaubsgeld n i c h t als Hinzuverdienst bei Ihrer Rente berücksichtigt.