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Abgeltungsteuer

von Peter Podschuß19.03.2007 | 09:35
1606 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Geht die "so genannte Versteuerung zum individuellen Satz" (wie in Ihrer heutigen News beschrieben), im Vorhinein (was wäre zu tun?) oder erst nachträglich durch Abgabe einer Steuererklärung?

2 Antworten

Schiko.am 19.03.2007 | 11:22
Abgeltungssteuer, das schreckgespenst ab dem jahre 2009. Dies ist fakt und fällt nicht unter angst mache wie so manches hier, jedoch noch nicht gesetz. Aktiengewinne werden so behandelt wie zinsen schon bisher. Für beide ertragsarten gilt- wenn es so bleibt- 801 / 1602 als freigestellter betrag fürs jahr. Wird dieser betrag überschritten ist jede bank ver- pflichtet 25% abgeltungssteuer plus soli und kirchensteuer ans finanzamt abzuführen. Die bankangestellten müssen beichtvater spielen und erfragen wie es mit der religions- zugehörigkeit steht um auch die kirchensteuer einzubehalten. Der oft gepriesene datenschutz gilt scheinbar hier nicht mehr. Positiv ist, verluste im wertpapierbereich des gleichen jahres können gegengerechnet werden, natürlich erst im rahmen der einkommensteuererklärung. Da muß vermutlich noch ein neues formular herhalten. Gewinner ist eindeutig der steuerpflichtige mit einem hohen grenzsteuersatz, mit der abgeltungssteuer ist alles abgegolten. Hat der kleinsparer nur einen grenzsteuersetz von 20% kann er natürlich im rahmen der steuererklärung die 5% oder mehr (Ki.Steuer, Soli) zurückholen. Wie schon bisher, gilt dies insbesondere für den rentner, der mit seinem steuerpflichtigen einkommen unter dem existenz- minimum von 7.664 / 15.328 liegt , abgeführte abgeltungssteuer mittels einkommensteuererklärung zurückholen: Praktisches Rechenbeispiel. Gilt auch sinngemäß für einzelperson. Euro 10.000 zu versteuerndes renteneinkommen nach abzug von freibeträgen und ohne die zinsen. Zins und aktiengewinn €. 6.930 ./. 1602 freistellung = 5328 haben noch steuerfrei platz. Mussten die banken 28% aus 5328 = 1.491,84 einbehalten und abführen ist erstattung mit steuererklärung möglich. Auch nochmals der hinweis, hat jemand, wie im beispiel dargelegt, vergessen die steuerbescheinigung der steuer- erklärung beizulegen besteht die möglichkeit dies vier jahre rückwärts nach bestandskraft des steuerbescheides zu heilen. Mit freundlichen Grüßen.
Finanzkenneram 19.03.2007 | 10:56
Die Versteuerung zum Individuellen Satz kann nur im Nachhinein durch Abgabe der Steuererklärung erfolgen. Die Bank sieht, welche Verluste Sie aus anderen Kapitalanlagen erlitten haben und verrechnet mit eventuellen Gewinnen anderer Anlagen. Anschliessend stellt bei der Steuererklärung das Finanzamt Ihren Steuersatz fest und setzt die letztendlich gültige Steuer für Sie fest. Im Vorhinein lässt sich da nichts machen. Ein KAEST-Freibetrag beim Geldinstitut entfällt ab 2009 ebenfalls.
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