Hallo Rosalie,
sofern im Widerspruchsverfahren bei Widerspruch gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erwerbsminderungsrente eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bewilligt wird, handelt es sich um eine Teilabhilfe des Widerspruches.
Dieser Teilabhilfebescheid wird Gegenstand des laufenden Widerspruchverfahrens. Ein erneuter Widerspruch gegen diesen Rentenbescheid ist nicht zulässig und auch nicht nötig.
Ihr Rentenversicherungsträger wird Sie noch -sofern noch nicht geschehen- fragen, ob Sie aufgrund des Teilabhilfe(Renten-)bescheids Ihren Widerspruch zurücknehmen.
Nehmen Sie daraufhin Ihren Widerspruch zurück, erhalten Sie die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wie bewilligt und das Widerspruchsverfahren ist beendet.
Nehmen Sie Ihren Widerspruch nicht zurück und begründen dies, wird nochmals geprüft, ob statt der Teilabhilfe doch eine volle Abhilfe des Widerspruches möglich ist.
Kommt keine volle Abhilfe in Betracht, wird ein Widerspruchsbescheid erlassen. Gegen diesen Widerspruchsbescheid ist dann das Rechtsmittel der Klage (beim Sozialgericht) möglich. Solange das Widerspruchsverfahren und der ggf. anschließende Klageweg läuft, wird die im Widerspruchsverfahren bewilligte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung weitergezahlt (bei Zeitrenten jedoch nur bis zum bewilligten Rentenende).
Bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung erlischt nicht der Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Soweit die Anspruchsdauer des Arbeitslosengeld I noch nicht ausgeschöpft ist, wird das Arbeitslosengeld I auch bei Bezug dieser Rente weitergezahlt. Das Arbeitslosengeld (bzw. das zugrunde liegende Bemessungsentgelt) wird als Hinzuverdienst bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung berücksichtigt.
Freundliche Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung