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Aenderung zum 01.09.2009

von Ehegatte02.09.2009 | 13:18
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22 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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,,,, stirbt der frühere, durch den Versorgungsausgleich begünstigte Ehegatte, bevor er für mehr als drei Jahre Rente mit dem Anrecht aus dem Versorgungsausgleich erhalten hat, kann auf Antrag (zu stellen bei der Rentenversicherung) und dann ab dem Folgemonat der Antragstellung die Rente ungekürzt gezahlt werden ,,, Frage bitte; wie soll das in der Praxis funktionieren - wenn insbesondere erst auf Antrag die DRV tätig wird. Beispiel; die oder der Begünstigte lebt im Ausland, wie soll der Ehegatte Nr. 2 Kenntnis davon erhalten, das der begünstigte Ehegatte innerhalb dieser Frist von 3 Jahren verstorben. Müsste es nicht vielmehr so sein, das die DRV im Obligo - diese Informationen sodann zu liefern. Oder geht es hier nach dem Motto - Pech gehabt.

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Ehegatte,

die Bedingungen, um den VAG "rückgängig" machen zu können, haben sich zwar zum 01.09.2009 geändert. Die Antragstellung war aber auch schon im Recht bis zum 31.08.2009 vorgesehen. Insoweit also keine Änderung.

Ich würde für die von Ihnen vorgeschlagene Verfahrensweise auch einige praktische Probleme sehen: Dem Rentenversicherungsträger ist doch der Tod des Begünstigten oder auch nur dessen aktuelle Anschrift im Regelfall auch nicht unbedingt bekannt (es sei denn, dieser bezieht schon eine Rente und das auch noch beim gleichen Träger).

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Hallo Ehegatte,

abschließend möchte ich zu Ihrem Thema nocheinmal etwas ausführlicher Stellung nehmen:

Zunächst ist erstmal festzustellen, dass das Gesetz einen Antrag verlangt. Von Amts wegen darf der Rentenversicherungsträger folglich nicht tätig werden. Hier gelten die selben Grundsätze, wie bei jeder anderen antragsabhängigen Leistung.

Wird dem Rentenversicherungsträger bekannt, dass der Ausgleichsberechtigte verstirbt, wird er im Rahmen der Auskunfts -und Beratungspflichten den rentenbeziehenden Ausgleichspflichtigen über den Tod des Ausgleichsberechtigten sowie die Notwendigkeit einer Antragstellung nach § 38 VersAusglG informieren.

Nach der Antragstellung kann der Rentenversicherungsträger dann erst prüfen, ob die Voraussetzungen des § 37 VersAusglG (maximal 3-jähriger Leistungsbezug) erfüllt sind.

Allerdings hat der Rentenversicherungsträger nicht in jedem Fall Kenntnis vom Tod des Ausgleichsberechtigten. Regelmäßig wird dies der Fall sein, wenn der Ausgleichsberechtigte Rentenbezieher war. Dann folgt eine entsprechende Benachrichtigung automatisch. War der Ausgleichsberechtigte kein Rentner, kann das Benachrichtigungsverfahren nur funktionieren, wenn der Tod des Ausgleichsberechtigten entweder durch einen Hinterbliebenenrentenantrag bekannt wird oder die Meldebehörde im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtung einen Meldedatensatz an die Deutsche Rentenversicherung verschickt und dieser Datensatz auch dem zutreffenden Versicherungskonto eindeutig zugeordnet werden kann.

Bleibt noch der wiederholende Hinweis, dass dies nicht neu ist, sondern auch schon für das "alte" Recht galt. Neu ist nur, dass die Nichtberücksichtigung des Malus erst ab dem auf den Antragsmonat folgenden Monats möglich ist und dem Antrag eine wesentlich größere Bedeutung zukommt, wie bisher.

20 Antworten

Knut Rassmussenam 02.09.2009 | 13:49
Es funktioniert genau so wie bis zum 31.08.2009 - auf Antrag.
Neinam 02.09.2009 | 13:34
Die DRV muss in diesen Fällen nicht tätig werden. Die Rückübertragung der Entgeltpunkte aus dem durchgeführten VA ist eine ANTRAGSLEISTUNG.Wie der Name schon sagt, muss ein Antrag gestellt werden.Diesen muss der Versicherte stellen.
Ehegatteam 02.09.2009 | 16:16
Im Regelfall erhält die RV vom Ableben eines Rentenbeziehers Kenntnis. Es sei denn, man bewahrt seine Oma in der Kühltruhe auf, um weiter in den Genuss deren Rente zu kommen. So gesehen ist der RV selbstverständlich über den Tod eines Rentenbeziehers informiert. Im noch Lebensfalle selbstverständlich auch und wenn nur durch Seine Bankverbindung. Die RV verlangt doch auch, insbesondere für ihr Klientel das im Ausland lebt, jedes Jahr eine sog. Lebend-Bescheinigung. Also, hier geht es doch auch, warum sollte sodann eine Info an den Überlebenden ehem. Ehegatten nicht möglich sein, wenn die 3 Jahres Frist noch nicht abgelaufen. Das ist doch eine Bereicherung durch die Hintertür.
Neinam 02.09.2009 | 18:56
Das ist keine Bereicherung durch die Hintertür,das sind bestehende Gesetze.Im Gesetz zum Versorgungsausgleich ist definitiv geregelt, was bei der Härtefallregelung zu beachten ist.Die Rentenversicherung stellt beim Tod die Rente des Verstorbenen ein. Es gibt nun einmal Gesetze in dem Land indem wir wohnen, und an diese Gesetze sind die Einwohner des Landes gebunden.Auch wenn manche Menschen denken, das für sie immer besondere Regeln gelten müssen.
Nachtragam 02.09.2009 | 19:00
...eine Weiterführung der Diskussion wird zu keinem anderen Ergebnis führen, das müssen auch Menschen wie sie irgendwann einmal einsehen. Man könnte auch darüber diskutieren das das Wetter in Spanien besser ist als hier, nur ändern kann man diese Tatsache nicht. Naja egal, man kann es darstellen wie man möchte, so jemand wie sie wird es niemals einsehen. Das zeigen Ihre Beiträge ja eindrucksvoll.
---am 02.09.2009 | 19:55
Hallo Ehegatte, was soll der Staat noch für Sie alles tun? Kochen, bügeln, waschen? Und morgen früh demonstrieren "Sie" auf der Straße, dass sich der Staat immer mehr überwacht und der Bürger gläsern ist. Außerdem könnte es noch Angehörige geben, die daraus auch noch Leistungen beziehen könnten, wie der zweite Ehegatte. Wir in Deutschland müssen lernen, uns um unsere Sachen selbst zu kümmern. Die Zeiten, der Staat wird schon alles regeln ist vorbei. Das kann sich der Staat nicht leisten, es sei denn, Sie wären bereit einen Beitragssatz von 30% zu zahlen. Es soll nichts steigen, weder die Sozialbeiträge noch die Steuern, aber der Staat soll alles regeln...Kopfschüttel
Wolfgangam 02.09.2009 | 21:41
Hallo Ehegatte, wie wäre es, sich als im Ausland Lebender weiter von den Rechtsänderungen des Staates selbst (!) zu informieren, wo man Leistungsansprüche erwartet/erhält ?!!! ...Ignoranz allein und hinterher Jammern gilt da nicht. Überwachung rundum sorglos mag ja für den Einzelnen ganz nett sein - entbindet aber nicht von der Selbstverantwortung. Nebenbei, ich bin überzeugt, dass die DRV auch jeden informieren wird (muss) ...wenn ihr die Kenntnisse dazu vorliegen und der/diejenige erreichbar ist. Wollen Sie sich darauf verlassen ? ;-) Gruß w.
Stefanam 02.09.2009 | 23:16
Also es gibt 2 Möglichkeiten für den Verpflichteten 1. ) Er ist noch kein Rentner wenn der oder die Begünstigte stirbt. Dann ist im Rentenantrag auf die Frage " Lebt der frühere Ehegatte noch " mit "nein" oder falls nicht bekannt mit " unbekannt" zu antworten. Das ist dann der Antrag und dem wird dann auch stattgegeben, also kein Problem 2. ) Er ist bereits Rentner als die Begünstigte verstirbt. Der Rentner wird dann, soweit möglich, vom Tod des Begünstigten informiert und zur Antragsstellung aufgefordert. Unterbleibt dieser Hinweis wird die zustehende Rente nachgezahlt auch für Jahre. Meiner Meinung nach auch hier kein Problem. Wo ist ihr Problem ?
Wolfgangam 03.09.2009 | 00:14
Hallo Ehegatte, >Ich bleibe dabei, diese Regelung ist und bleibt Bürgerfeindlich. wenn der Ex-Bürger sich zum 'Feind' (Desinteressierten) seines Ex-Staates macht ...bitteschön, Ihre Sichtweise. Gruß w. ...manche wollen/müssen bis in die Kiste gewindelt werden - und das auch noch gratis (Abwrackprämie lief leider gestern aus ;-)
Ehegatteam 02.09.2009 | 23:19
Also ich muss schon sagen; ich bin einigermassen entsetzt, wie man sich hier an einem Fragesteller festbeisst. Wenn hier z.b. argumentiert wird, man solle sich gefälligst die notwendigen Auskünfte selbst besorgen; so grenzt das mit Verlaub an Schwachsinn. Es ist und bleibt Fakt, das diese Holschuld - Regelung im Kern Bürgerfeindlich. Wenn es darum geht, dem Staat zu geben was des Staates ist, so wird man in der Regel - Bringschuld, auch gefunden. Vom sodann Kostenfaktor ganz zu schweigen. Ich bleibe dabei, diese Regelung ist und bleibt Bürgerfeindlich.
Ehegatteam 03.09.2009 | 00:39
Stefan: Frage bitte; wie soll das in der Praxis funktionieren - wenn insbesondere erst auf Antrag die DRV tätig wird. Beispiel; die oder der Begünstigte lebt im Ausland, wie soll der Ehegatte Nr. 2 Kenntnis davon erhalten, das der begünstigte Ehegatte innerhalb dieser Frist von 3 Jahren verstorben. Müsste es nicht vielmehr so sein, das die DRV im Obligo - diese Informationen sodann zu liefern. Oder geht es hier nach dem Motto - Pech gehabt. Das war meine schlichte Eingangsfrage - was ist daraus geworden, es wird gegen mich polemisiert.
pewagam 03.09.2009 | 04:36
@stefan: Sind das Vorschlaege oder sind beide Moeglichkeiten so vorgesehen? Kein Rentner: "Lebt der Beguenstigte noch" in Renten-Antrag mit "nein" / "unbekannt" ausfuellen, und die DRV ermittelt? Wie und wo denn, wenn keiner weiss, welchem Rententraeger der/die Beguenstigte angehoert oder angehoerte? Schon Rentner: Wer informiert den Rentner, wenn der/die Beguenstigte verstirbt? Weiss den der Rententraeger des/der Verstorbenen, wo der Rentner seine Rente erhaelt oder wo er wohnt? (Siehe auch Expertin-Antwort zum Problem "Rententraeger")
Du meine Güteam 03.09.2009 | 07:35
Nehmen Sie es doch einfach wie es ist. Punkt.
Ehegatteam 03.09.2009 | 07:48
@ Du meine Güte. Ist mal wieder typisch Deutsch. Analog dem Motto, warum soll ich zur Wahl gehen, meine Stimme ändert ohnehin Nichts. Aber nun gut, belassen wir es dabei. Es macht keinen Sinn zu versuchen, Betonklötze das Schwimmen beizubringen.
B´sonam 03.09.2009 | 07:51
Hallo Ehegatte, ich muss sagen, die bisherigen Antworten überraschen mich etwas... Ich kann ihr Anliegen sehr gut nachvollziehen, schließlich geht es da mitunter um sehr viel Geld. An die bisherigen Beitragsschreiber : Würdet Ihr genauso antworten, wenn ihr in der Situation wärt und es für euch um 1000de EUR geht ? Nein ? Also... Mein Tipp an Ehegatte : Beantragen sie doch einfach (in regelmäßigen Abständen :-) formlos, dass die DRV überprüfen soll, ob eine Rückübertragung möglich ist.
B´sonam 03.09.2009 | 08:09
"Wie und wo denn, wenn keiner weiss, welchem Rententraeger der/die Beguenstigte angehoert oder angehoerte?" Wir leben im Computerzeitalter und jeder Versicherte hat ein sogenanntes Versicherungskonto, in welchem nicht nur seine Versicherungszeiten, sondern auch so hochinteressante Sachen wie z.B. die Daten eines Versorgungsausgleichs (incl. Versicherungsnummer des geschiedenen Ehegatten...) gespeichert sind. Es ist also ein leichtes, den Versicherungsträger zu ermitteln...
Rentenpapstam 03.09.2009 | 12:13
Hier die einfachste Lösung zur Sicherung der Ansprüche: Einfach jedes Jahr eine Postkarte an die DRV Schreiben: Ich beantrage die Rückgängigmachung des Malus, da mein ehemaliger Ehegatte verstorben ist. Wenn er nicht verstorben ist, gibts einen Ablehnungsbescheid, aber iirgendwann gibts vielleicht einen Bewilligungsbescheid.
Antragsfristam 03.09.2009 | 12:42
Wie wäre es mit "... jeden Monat eine Postkarte ...". Mal ehrlich, meinen Sie das wirklich ernst? Eine echte Alternative kann doch nur sein, dass man die Antragsfrist, etwa wie bei Hinterbliebenenrentenanträgen, auf 1 Jahr rückwirkend angemessen verlängert. Das kann aber nur der Gesetzgeber, nicht die Deutsche Rentenversicherung! Zu der Initiative "treten Sie einfach Ihren Abgeordneten vors Schienbein".
Ehegatteam 03.09.2009 | 15:12
@ B´SON. Vielen Dank, hat sich doch noch Jemand gefunden der mein Anliegen versteht und richtig interpretiert hat. Zwar stellt mich die gesetzliche Regelung noch immer nicht zufrieden, daher werde ich ihrem Rat Taten folgen lassen und jährlich durch den DRV prüfen lassen. Möchte das Thema nunmehr beenden, danke.
Typischam 03.09.2009 | 16:58
Das ist ja mal wieder typisch für die Klientel "Ich verdiene über dem Durchschnitt, also erwarte ich von allen Behörden und auch allen anderen Institutionen, das ich bevorzugt behandelt werde" Armer kranker Mensch. Danke auch für die eindrucksvolle Bestätigung GELD VERDIRBT DEN CHARAKTER!! Diskutieren was das Zeug hält, egal ob es Sinn macht oder nicht.Geldtende Gesetze..PAH nicht für mich.Ich erwarte Sonderregelungen. Schlimm, das es so etwas gibt.Sehr bedauerlich.
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