Für Geburtsjahrgänge ab 1952 haben sich durch die "Rente mit 67" Neuregelungen für die Inanspruchnahme von Altersrenten ergeben.
Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen kann bei Geburtsjahrgang 1958 und Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen frühestens ab dem 61. Lebensjahr und mit einem Abschlag von 10,8% in Anspruch genommen werden.
Ohne Abschlag kann die Rente erst ab dem 64. Lebensjahr gezahlt werden.
Ein Rentenbezug bereits ab dem 60. Lebensjahr ist für Sie nicht mehr möglich.