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Experten-Antwort

Altersrente nach ATZ in Verbindung mit Hinzuverdienstgrenze

von Meinolf Wiegand10.04.2015 | 18:03
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8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich beziehe eine Altersrente nach Altersteilzeit. Somit habe ich die Hinzuverdienstgrenze bis zum Beginn der Regelaltersrente 2016 zu berücksichtigen. Ich habe einen "Minijob" und erhalte im Kalnderjahr 2015 ein Entgelt in Höhe von 5.750 EUR (inkl. Weihnachtsgeld). Daneben bin ich noch als Autor für einen Fachverlag tätig. Wie ist der Rechenweg, um die Hinzuverdienstgrenze festzusetzen? Welche Nachweise werden der Berechnung herangezogen? Was ist für 2016, dem Beginn der Regelaltersrente (01.06. bzw. 01.11.) zu beachten? Gehöre ich zum Personenkreis mit Vertrauensschutz, da bereits im Ende 2005 über mein Arbeitsverhältnis verbindlich verfügt wurde? Ich freue mich auf die Antwort. Mit freundlichem Gruß Meinolf Wiegand

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Der Hinzuverdienst eines Kalendermonats wird der monatlichen Hinzuverdienstgrenze gegenübergestellt.

Die aktuellen Hinzuverdienstgrenzen können sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres verändern.

Als Nachweis des Hinzuverdienstes wird der Einkommensteuerbescheid (bei Einkünften aus Gewerbebetrieb, Land-/Forstwirtschaft und selbständiger Tätigkeit) herangezogen. Hieraus wird grundsätzlich der monatliche Hinzuverdienst pauschalierend ermittelt, d.h. das erzielte Arbeitseinkommen durch 12 geteilt, wenn die selbständige Tätigkeit während des gesamten Kalenderjahres ausgeübt wurde. Wird das monatliche Arbeitseinkommen nachgewiesen, um z.B. von der zweimaligen Überschreitungsmöglichkeit Gebrauch zu machen, wird dieses monatlich nachgewiesene Arbeitseinkommen berücksichtigt.

Bei geringfügigen oder versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen wird als Nachweis eine Entgeltabrechnung des Arbeitgebers für die einzelnen Monate angefordert. Eine Einmalzahlungen, wie z.B. Weihnachtsgeld, wird hierbei grundsätzlich dem Monat zugeordnet, für den es bescheinigt wird.

Wenn Sie die Regelaltersgrenze erreichen bzw. erreicht haben, können Sie grundsätzlich unbegrenzt hinzuverdienen. Für Versicherte, die vor 1955 geboren sind und vor dem 1.1.2007 Altersteilzeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben, verbleibt die Regelaltersgrenze bei 65 Jahren.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

In Ihrem speziellen Fall empfehlen wir Ihnen, sich sogar direkt mit Ihrer/m Rentensachbearbeiter/in in Verbindung zu setzen, der über die Anrechnung des Hinzuverdienstes dann auch konkret entscheidet. Aus Ihrem letzten Renten(berechnungs)bescheid müsste dieser hervorgehen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

6 Antworten

Claire Grubeam 10.04.2015 | 18:28
Die maßgebliche Hinzuverdienstgrenze (Minijob = 450 EUR monatlich) darf gem. § 34 Abs. 2 S. 2 SGB VI im Laufe eines jeden Kalenderjahres zweimal um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der maßgeblichen Hinzuverdienstgrenze überschritten werden (450 EUR x 2 = 900 EUR). Dabei ist unbeachtlich, aus welchen Gründen die jeweilige Hinzuverdienstgrenze überschritten wird. Durch die Möglichkeit des zweimaligen Überschreitens soll sichergestellt werden, dass trotz eines Mehrverdienstes die bisherige Rente in zwei Kalendermonaten in unveränderter Höhe weitergezahlt werden kann. Mehr dazu hier: http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Zur Ermittlung des Arbeitseinkommens als Autor wird auf § 15 SGB IV verwiesen. Das Arbeitseinkommen stützt sich seit dem 01.01.1995 vollständig auf den Begriff des Gewinns im steuerlichen Sinne. Als monatlicher Verdienst wird das Arbeitseinkommen eines Kalenderjahres, geteilt durch 12, zu Grunde gelegt, wenn die selbständige Tätigkeit während des gesamten Kalenderjahres ausgeübt wurde. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Nach dem Monat, in dem Sie die Regelaltersgrenze erreichen, können Sie beliebig hohes Einkommen erzielen.
W*lfgangam 10.04.2015 | 18:39
Hallo Meinolf Wiegang, dieser Vertrauensschutz - der Ihnen lediglich die 'alten' Rechte in den frühestmöglichen Rentenbeginn mit dem damaligen Abschlag gesichert hat - hat nichts mit den Hinzuverdienstgrenzen vor Erreichen der Regelaltersgrenze zu tun. Der normale Minijob mag da noch durchgehen (obwohl 5400 EUR im Jahr überschritten), weil Sie bis zu 2x im Jahr die 450-EUR-Grenze bis zum Doppelten/900 EUR überschreiten dürfen - eben das Weihnachtsgeld ...sofern es in diesem Monat nicht die 900-EUR-Grenze gesprengt hat. Aber, so weit Sie daneben 'zusätzliche' Einkünfte, die als steuerrechtlicher Gewinn aus selbständiger/gewerberechtlicher Tätigkeit seitens Finanzamt erfasst werden, haben Sie mM. nach in allen 12 Monaten - bei Verteilung dieses Einkommens auf jeden Monat - des laufenden Jahres die zulässige Hinzuverdienstgrenze überschritten, ggf. abzüglich nur von 2 Monaten. Dringender Rat: Setzen Sie sich bitte mit der nächsten Beratungsstelle in Verbindung, um weitere Überzahlungen Ihrer Rente zu vermeiden – und seines gefasst darauf, dass Ihnen für die gesamte Zeit der Paralleltätigkeiten 1/3 der überzahlten Rente nachgefordert wird. Gruß w. ...und ja, Sie wären in der Pflicht (gewesen) – kraft Rentenbescheid/Mitteilungspflichten – jeglichen Verdienst aus Arbeitsentgelt/-einkommen der DRV mitzuteilen.Hinzuverdienstgrenze überschritten
Jonnyam 11.04.2015 | 08:52
Fragen Sie doch noch mal bei Ihrem Vor- und Nachnamensvetter nach. Der scheint zugelassener Rentenberater zu sein.
753am 13.04.2015 | 11:25
....aber Sie erreichen - auf Grund der Vertrauensschutzregelung - die Regelaltersgrenze früher und können entsprechend bereits ab Vollendung 65. Lj. uneingeschränkt dazuverdienen. Also keine Anhebung der Regelaltersgrenze auf 65 + 5 Monate bei Jg. 1951, siehe auch Hinweis in Ihrem Rentenbescheid.
W*lfgangam 13.04.2015 | 18:56
dieser Vertrauensschutz - der Ihnen lediglich die 'alten' Rechte in den frühestmöglichen Rentenbeginn mit dem damaligen Abschlag gesichert hat - hat nichts mit den Hinzuverdienstgrenzen vor Erreichen der Regelaltersgrenze zu tun.
....aber Sie erreichen - auf Grund der Vertrauensschutzregelung - die Regelaltersgrenze früher und können entsprechend bereits ab Vollendung 65. Lj. uneingeschränkt dazuverdienen. Also keine Anhebung der Regelaltersgrenze auf 65 + 5 Monate bei Jg. 1951, siehe auch Hinweis in Ihrem Rentenbescheid.
Das ist richtig, insofern korrigiere ich meine Aussage dazu gern :-) Gruß w.
Meinolf Wiegandam 14.04.2015 | 09:42
Vielen Dank für Ihre Antwort. Aber wie erfolgt für das Kalenderjahr 2016 die monatliche Zuordnung? Von Jan bis Mai habe ich die Hinzuverdienstgrenze zu beachten. Ab Jun nicht mehr. Das Honorar für die Autorentätigkeit ist unregelmäßig und nur durch den Einkommenssteuerbescheid für das Steuerjahr 2016, welcher erst 2017 erstellt wird, nachzuweisen. Wenn denn das Ergebnis des Steuerbescheides für 2016 im Jahr 2017 durch 12 geteilt wird, ist doch 2016 "gelaufen". UND ich kann doch ab Jun unbegrenzt hinzuverdienen! Die ganze Vorgehensweise bei meinem Fall kann ich zur Zeit nicht nachvollziehen und ist mir nicht plausibel. Kann denn eine Beratungsstelle mir verbindlich und somit schriftlich Stellung nehmen?
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