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Altersrente und Witwenrente

von Jürgen15.11.2007 | 13:11
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Ich habe da ein Problem. Meine Mutter bezieht eine Regelaltersrente (77 Jahre alt). Nun ist mein Vater verstorben und sie erhält nun eine Witwenrente. So weit, so gut. Was ich nicht verstehe, ist die Tatsache, das ihre Altersrente auf die Witwenrente als Einkommen angerechnet wird. Desgleichen das von beiden Renten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge einbehalten werden. Ein Toter wird ja nun nicht mehr zum Arzt gehen, oder gepflegt werden müssen. Bin für jeden Hinweis, der mir die Sache verständlich macht, dankbar. Jürgen

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Ich vermute Ihnen geht es um Ihren monatlichen Beitrag als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung und weniger um die Frage der Versicherungspflicht. Sie müssen daher die Frage unterscheiden, ob Sie aufgrund des § 5 Abs.1 Nr. 11 SGB V i.V.m. § 5 Abs.2 S.2 SGB V der Krankenversicherungspflicht unterliegen von der Frage, welche Beitragspflichtigen Einnahmen bei freiwilligen Mitgliedern im Rahmen des § 240 Abs.1 SGB V zu berücksichtigen sind. Hiernach ist die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitgliedes zu berücksichtigen. Daher hat Ihre Krankenkasse die Unfallrente oder Unfallhinterbliebenenrente bei der Beitragshöhe, als beitragspflichtiges Einkommen mitberücksichtigt.

12 Antworten

Karl-Heinricham 15.11.2007 | 13:24
Die Witwenrente ist ja nicht die Rente Ihres verstorbenen Vaters sondern die Ihrer Mutter, welche ja auch zum Arzt geht. Die Tatsache, dass sie zwei Renten erhält, ist ohne Bedeutung. Die Krankenkassenbeiträge werden auf die Rente(n) erhoben, die SIE erhält. Man könnte ja genauso die beiden Renten in einer Summe auszahlen, da sie beide quasi aus dem gleichen Topf kommen. Wer zwei Jobs hat bezahlt auch auf beide die Beiträge und nicht nur auf einen. Die Anrechnung der Rente erfolgt nach § 97 SGB VI, da die Witwenrente Unterhaltsersatz darstellt, soweit sie diesen aus Ihrer eigenen Rente nicht bestreiten kann.
Jürgenam 15.11.2007 | 14:13
Danke. Wenn ich es zwar verstehe, aber nicht begreife. Da meine Mutter mehr verdient hat, als mein Vater --> daher höhere Rente, wird sie im nachhinein dafür bestraft. Sie liegt über den, wie auch immer zu begründenden "Freibetrag" und daher kommt es zum Abzug bei der Witwenrente... Jürgen
pro-fess-oram 15.11.2007 | 14:26
Seit wann ist man bestraft, wenn man ein Leben lang mehr verdient hat? Man ist dann doch nicht in vollem Umfang auf den Unterhaltsersatz aus der Versicherung des/der Verstorbenen angewiesen sondern kann sich selbst mit seiner Rente unterhalten.
Jürgenam 15.11.2007 | 14:52
Ganz einfach. Gegenüber Anderen, die, warum auch immer, weniger verdient haben, ist man insofern gestraft, dass alles, was über den Freibetrag hinaus geht, von der Rente abgezogen wird. In meinem Fall stehen 46 AJ (Mutter) 35 AJ (Nachbarin) gegenüber. Diese aber nun 150 € mehr Rente (Alters + Witwenrente) bekommt. Das vermittle mal jemanden. Jürgen
Schiko.am 15.11.2007 | 16:17
Es ist schon richtig dass ein toter nicht mehr zum arzt braucht. Aber, auch ein lebender, der nie zum arzt geht muß beitrag zahlen. Ein toter braucht auch keine rente mehr. Viele be- mängeln dass für den toten krankenversicherung auf- zubringen ist, sind aber froh, dass sie von der rente des verstorbenen in der regel 60%, erhalten. Deswegen ist auch beitrag auf diese rentenart fällig. Es führen ja nur ? 40 % des anrechnungspflichtigen teiles der eigenen nettorente zur kürzung der witwenrente. 800,00 eigene nettorente 024,00 3 % zinsausgleich 693,83 anrechnungsfrei ( alte länder) 082,17 mit 40% anrechnungspflichtig. Die brutto rente wird um 32, 87 euro gekürzt. Mit freundlichen Grüßen.
Jürgenam 15.11.2007 | 16:21
Hallo Schiko, ist ja im Großen und Ganzen richtig. Nur "neue Länder" --> weniger Einkommen --> geringere Rente und komischer Weise --> geringerer Freibetrag --> noch geringere Rente. 880 € eigene Rente 609 € anrechnungsfrei 100 € Kürzung der Witwenrente Soll kein Jammern sein, aber Gerechtigkeit ist was Anderes. Mit freundlichen Grüßen
Kurtam 15.11.2007 | 17:59
Hallo Schiko, was bedeutet "3% Zinsausgleich"
Schiko.am 15.11.2007 | 17:41
Maßgebend für die berechnung sind die jeweiligen rentenwerte. Es gelten für uns hier euro 26,27 rentenwert für 1 EP. (Entgeltpunkt) für sie 23,09 je EP. Immer aber mal das 26.4 fache sind eben 693,53 bzw. 609,58. Hoffe ja, dass mal die entgeltpunkte gleich hoch sein werden. Die erwähnten 3 % werden scheinbar erst berücksich- tigt wenn neuberechnung der eigenen rente anstehen würde. Mit freundlichen Grüßen.
Schiko.,am 15.11.2007 | 23:14
Habe soeben den rentenbescheid eines freundes gefunden. Der neue bescheid wurde notwendig, da die frau ver- starb und witwerrente zu beantragen war. Das von mir gebrauchte wort" Zinsausgleich " ist falsch, entschuldigung, 3% steuerentlastung muß es heißen. Lese folgende zahlen des neuen rentenbescheides; Monatlicher zahlbetrag 1.243,39 EUR abzüglich 3 % Steuerentlastung 37,30 EUR zu berücksichtigende Rente 1.206,09 EUR Die rente ist bereits um den beitragsanteil zur krankenversicherung vermindert minus 26,27 EUR x 26,4 693,53 EUR Das einkommen übersteigt den freibetrag um 512,56 EUR hiervon sind 40 % = 205,02 anzurechendes einkommen ab 1.7.07. Mit freundlichen Grüßen.
FRam 20.11.2007 | 14:31
Ich hoffe, nicht zu nerven: Gilt das auch, wenn man freiwillig in einer gesetzl. Krankenkasse versichert ist und außerdem Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit bezieht? Wenn ja, mit welchen Paragraphen kann ich meinen Einspruch gegen eine entsprechende Berechnung der KK untermauern?
FRam 20.11.2007 | 14:21
Gilt letztere Aussage auch für eine Witwen(r)rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung?
FRam 21.11.2007 | 11:48
Vielen Dank, so ist es exakt. Leider hat meine KK wirklich in diesem Jahr erstmals auch die Unfallhinterbliebenenrente für die Berechnung des freiwilligen Beitrages herangezogen. Im Vergleich zu pflichtversicherten Arbeitnehmern empfinde ich das als ungerecht, aber was ist schon wirklich gerecht?
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