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Experten-Antwort

Anrechnug von Rentenbeiträgen in der Zurechnungszeit

von Bess21.02.2017 | 18:05
1631 Ansichten
13 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Abend, ich beziehe eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung. In einigen Monaten wird sie in Regelaltersrente übergehen. Bitte um Antwort auf die folgenden Fragen: 1.Wird bei Berechnung der Regelaltersrente berücksichtigt, dass in einem Teil der Zurechnungszeit Rentenbeiträge einbezahlt wurden, die für diesen Teil monatlich mehr Rentenpunkte ergeben als für die Zurechnungszeit ermittelter monatlicher Durchschnittswert? 2. Werden diese Beiträge in eine erneute Durchnittswertberechnung einfliessen?

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

3
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Bess,

zu den Modalitäten (komplette neue Rentenberechnung) möchte ich auf den Beitrag von W*lfgang verweisen.

Kleine Ergänzung dazu. Trotz weiterer, zusätzlicher oder ggf. auch höherer Rentenbeiträge als aktuell für die Zurechnungszeit berücksichtigt, muss sich der Rentenbetrag am Schluss nicht unbedingt erhöhen.

Hintergrund dazu:

Wir rechnen alles neu nach aktuellem Recht. Das Recht hat sich im Laufe der letzten Jahre an verschiedenen kleineren Punkten zum Nachteil der Rentenbezieherinnen/Rentenbezieher verändert. Es kann also vorkommen, dass man durch zusätzliche Beiträge 3 Euro gewinnt, durch rechtliche Verschlechterungen aber 4,50 Euro verliert. In diesem Fall würden die weiteren Rentenzeiten am Ende keinen positiven Effekt haben.

Zur Beruhigung:

Egal wie schlecht das heute Recht möglicherweise ist, für Bestandsrentner ist gesetzlich festgelegt, dass eine Folgerente (hier Altersrente) nicht geringer ausfallend darf als eine Vorrente (hier volle Erwerbsminderung).

Im Ergebnis sind Ihre beiden Fragen mit "ja" zu beantworten.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

@ Jonny,

zu 1:

Das vollständige AZ lautet "B 13 R 19/16 R"

Inhaltlich geht es hier allerdings um die Bewertung einer einzelnen Zeit, nämlich Zurechnungszeit bei zeitgleichem Sozialleistungsbezug.

zu 2:

Auch diese Initiative des Gesetzgeber kümmert sich um die Fallgestaltungen der Zurechnungszeit und des zeitgleichem Sozialleistungsbezuges (aber hier stehen wir ganz am Anfang des Gesetzgebungsverfahrens - Gesetzentwurf datiert vom 15.02.2017)

zu 3:

Anträge nach § 309/3 SGB VI-E (Überprüfung AZ neben Sozialleistungsbezug) möglich ab in Kräften treten der neuen Regelungen (Zeitpunkt vollkommen offen)

Betrifft also alles "nur" die Bewertung einer einzelnen Zeit als AZ bzw. künftig evtl. als beitragsgeminderte Zeit. Die Grundproblematik, dass weitere Beiträge bei Umwandlung einer vollen EM in eine Regelaltersrente unter Umständen keine Auswirkungen haben (also keine Rentensteigerung nach sich ziehen) bleibt davon unberührt.

Aber als ergänzenden Hinweis (nicht zu der hier angefragten Thematik, aber über dem sog Tellerrand) ist der Tipp von Jonny ganz interessant. Danke dafür

Expertenantwort · 3Deutsche Rentenversicherung

Aktuell ist eine Anrechnungszeit (und dazu gehört auch eine Zurechnungszeit in einer Folgerente) nicht zu berücksichtigen wenn zeitgleich ein rentenpflichtiger Sozialleistungsbezug vorliegt.

Der Gesetzgeber hat bei der bisherigen Regelung den Anrechnungsausschluss nicht begrenzt, daher wenden die Rententräger diesen Ausschluss auf all (also auch auf die Zurechnungszeit in einer Folgerente) an.

Klageverfahren wie beschrieben sind anhängig und eine gesetzgeberische Korrektur ist ebenfalls in Arbeit.

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10 Antworten

Schadeam 21.02.2017 | 18:29
Natürlich wird das berücksichtigt und fließt in die Berechnung ein, wenn weitere Beiträge vorliegen.
W*lfgangam 21.02.2017 | 18:48
Hallo Bess, es erfolgt eine komplette Neuberechnung nach aktuellem Rechtsstand, da ein neuer Versicherungsfall eintritt. Beiträge aus Sozialleistungsbezug verdrängen allerdings die Zurechnungszeit - sind diese EP höher ist's gut, kann zu einer Rentensteigerung führen ...wenn nicht an anderer Stelle geringere EP ermittelt werden. Die Veränderung sehen Sie im Rentenbescheid gleich auf der ersten Seiten, im Rentenbetrag. Ist der unverändert, blättern Sie so ziemlich ans Ende "Persönliche Entgeltpunkte" und sehen da die Ursache: (neue) persönliche Entgeltpunkte gegen bisherige (höhere) persönliche Entgeltpunkte, dann können Sie Detailforschung in der Rentenberechnung anstellen im Vergleich mit der Ausgangsberechnung zur EM-Rente. Gruß w.
Fragensinnam 21.02.2017 | 20:21
Lieber Bess! Mich würde interessieren, was sie persönlich davon haben, wenn Ihre Fragen beantwortet wurden? Warten Sie doch einfach die Rentenberechnung ab. Bei derartigen Detailfragen müssen Sie doch selbst Kenntnisse der Rentenberechnung haben.
Jonnyam 22.02.2017 | 08:59
Tipp für Bess, W*lfgang und alle anderen Experten 1. Abwarten, ob das BSG AZ B 13 19/16 R die Verbindliche Entscheidung der DRV-Bund gutheißt, nach der Beiträge aus Sozialleistungsbezug wirklich die Zurechnungszeit als Anrechnungszeit verdrängen. 2. Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.. abwarten 3. Antrag nach § 309 Abs. 3 SGB VI-E stellen Meint jedenfalls Jonny
Schadeam 22.02.2017 | 19:48
Was wollen Sie denn von mir - jetzt werde ich schon kritisiert für vollkommen richtige und auch textlich nicht zu beanstandende Antworten, habe ich Ihnen was getan?
Jonnyam 23.02.2017 | 21:57
Hallo Bess, Verdrängen heißt nach Ansicht der Rentenversicherung. Die Zurechnungszeit, die jetzt Anrechnungszeit wegen früherer Zurechnungszeit heißt, ist einfach nicht mehr existent. Ihre eventuell guten Werte - und nur darauf und nicht auf die Monatszahl kommt es an - werden durch die häufig niedrigen Werte aus Krankengeld oder Arbeitslosengeld oder sogar noch niedrgerer Arbeitslosenhile ersetzt. Das ist Auffassung der Rentenversicherung Bund, die in der verbindlichen Entscheidung von einem Gremium festgezurrt wurde. Dagegen wurde schon geklagt, jetzt beim Bundessozialgericht. Auch die Regierung scheint da anderer Auffassung zu sein als die Rentenversicherung. Deshalb jetzt in dem Gesetzentwurf eine Klarstellung. Damit werden dann die Beiträge aus dem Sozialleistungsbezug wieder beitragsgeminderte Zeiten wie es früher schon immer war und bei normaler Teilarbeit neben der Teilrente auch jetzt noch ist. Also einfach mal das Urteil des BSG abwarten oder das Inkrafttreten des EM-Leistungsverbesserungsgesetzes. Richtig ist aber, was der Experte schon schrieb. Es muss nicht unbedingt mehr geben weil der Besitzschutz gewahrt bleibt. Ich drücke die Daumen Jonny
Bessam 23.02.2017 | 23:10
Die ganze Zurechnungszeit ist weg? Kein bißschen davon wird bei Neuberechnung Punkte machen? Selbst wenn sie viel länger war als die Zeit der Sozialbezüge? Dann ist jede Hoffnung verloren, dass es mehr an Rente werden könnte ... Bei der Gelegenheit andere Frage: was ist SGB VI-E? Ich finde es nirgendwo :-( Gruss Bess
Jonnyam 24.02.2017 | 07:39
Nein, nur die Zeit, in denen ein voller Kalendermonat Sozialleistungbezug vorlag. E hinter einer Gesetzesabkürzung bedeutet Entwurf, also noch kein In Kraft getretenes Gesetz.
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