Seit dem In-Kraft-Treten des Rechts der Europäischen Gemeinschaft für Polen am 01.05.2004 sind gesetzliche Grundlage für Rentenansprüche von in Polen und/oder Deutschland beschäftigten oder tätigen Personen neben den jeweiligen nationalen Vorschriften grundsätzlich die Verordnungen (EG).
Allerdings gilt das Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und Polen vom 09.10.1975 auch über den 30.04.2004 hinaus als Sonderregelung zu den Verordnungen (EG) in vollem Umfang weiter.
Das Abkommen von 1975 erfasst alle Personen, die seit der Zeit vor dem 01.01.1991 entweder in Deutschland oder Polen wohnen und bis zu diesem Zeitpunkt Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder gleichgestellte Zeiten in Polen und/oder Deutschland zurückgelegt haben.
Bei einem Wohnsitz in Deutschland erhalten vom Abkommen erfasste Personen Leistungen der Rentenversicherung auf Grund des Abkommens von 1975 ausschließlich vom zuständigen deutschen Rentenversicherungsträger. In diesen Fällen bestehen Ansprüche gegenüber dem polnischen Versicherungsträger nicht.
Nachdem Ihr Mann - entsprechend Ihren Angaben - wohl 1988, also vor dem 01.01.1991, zugezogen ist und Versicherungszeiten in Polen und Deutschland zurückgelegt hat, kommt hier ggf. eine Anwendung des Abkommens von 1975 in Betracht.
Hinsichtlich der Anrechnung der in Polen zurückgelegten Versicherungszeiten, der vorzulegenden Unterlagen und der Auswirkungen der polnischen Zeiten, empfehlen wir Ihnen, sich an den Rentenversicherungsträger in Ihrer Nähe zu wenden.