Zunächst einmal ist zu sagen, dass der Fünfjahreszeitraum bis zum Vortag des noch zu festzustellenden Leistungsfalles (Zeitpunkt des Erfüllung der med. Voraussetzungen) reicht. Somit können sich evtl. Verschiebungen ergeben, die Sie aufgrund Ihrer Prüfung anhand des zugesandten Versicherungsverlaufes nicht berücksichtigen konnten. Zeiten der geringfügigen Beschäftigung ohne Verzicht auf die Versicherungsfreiheit sind keine anzurechnenden Pflichtbeiträge. Die von Ihnen genannten Kindererziehungszeiten zählen auch nicht dazu. Aber wie gesagt, wenn Sie bei Ihrer Rechnung auf 34 Monate mit Pflichtbeiträgen gekommen sind, besteht je nach Zeitpunkt des Eintritts des noch von Ihrem Rentenversicherungsträger festzustellenden Leistungsfalles die Möglichkeit, dass der Fünfjahreszeitraum früher endet als von Ihnen berücksichtigt (ggf.! am Vortag des Eintritts Ihrer Arbeitsunfähigkeit).
Ich empfehle Ihnen daher, den Rentenantrag zu stellen. Dann können Sie leider erstmal nur abwarten, bis die Entscheidung über Ihren Antrag getroffen wird.