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Anrechnungszeiten Erwerbminderungrente

von Christa06.05.2009 | 08:01
1274 Ansichten
6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, werde zum 4.06.2009 von der Krankenkasse ausgesteuert. Bei AG habe ich mich bereits gemeldet und ein Termin zur Einreichung der Erwerbsminderung habe ich auch. Habe jetzt mal meine Pflichtbeitagszeiten in den letzten 5 Jahren (aktueller Versicherungsverlauf) überprüft und komme leider nur auf 34 Monate. Zählen dazu auch Zeiten geringfügiger Beschäftigung. Oder werden schon länger zurückliegende Kindererziehungszeiten zugerechnet? Sonst wäre das ja erschreckend, daß mir gerade 2 Monaten fehlen.

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2
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Zunächst einmal ist zu sagen, dass der Fünfjahreszeitraum bis zum Vortag des noch zu festzustellenden Leistungsfalles (Zeitpunkt des Erfüllung der med. Voraussetzungen) reicht. Somit können sich evtl. Verschiebungen ergeben, die Sie aufgrund Ihrer Prüfung anhand des zugesandten Versicherungsverlaufes nicht berücksichtigen konnten. Zeiten der geringfügigen Beschäftigung ohne Verzicht auf die Versicherungsfreiheit sind keine anzurechnenden Pflichtbeiträge. Die von Ihnen genannten Kindererziehungszeiten zählen auch nicht dazu. Aber wie gesagt, wenn Sie bei Ihrer Rechnung auf 34 Monate mit Pflichtbeiträgen gekommen sind, besteht je nach Zeitpunkt des Eintritts des noch von Ihrem Rentenversicherungsträger festzustellenden Leistungsfalles die Möglichkeit, dass der Fünfjahreszeitraum früher endet als von Ihnen berücksichtigt (ggf.! am Vortag des Eintritts Ihrer Arbeitsunfähigkeit).

Ich empfehle Ihnen daher, den Rentenantrag zu stellen. Dann können Sie leider erstmal nur abwarten, bis die Entscheidung über Ihren Antrag getroffen wird.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Kindererziehungszeiten werden dann nicht bei der Prüfung "3/5-Deckung" dann nicht mitgerechnet, wenn sie ausserhalb des (ggf. zu verlängernden) Fünfjahreszeitraumes liegen.

Soweit im ermittelten Fünfjahreszeitraum eine dreijährige Pflichtbeitragszeit für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nicht nachgewiesen werden kann, verlängert sich der Zeitraum u.a. um Anrechnungszeiten, Zeiten des Bezuges einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, (Kinder-)Berücksichtigungszeiten, (wenn während dieser Zeiten keine mehr als geringfügige Tätigkeit ausgeübt worden ist, Zeiten die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, Ersatzzeiten.

Eine Verlängerung des Fünfjahreszeitraumes um die vorgenannten Zeiten kommt allerdings nur in Betracht, wenn diese Zeiten nicht bereits mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind. Liegen Verlängerungstatbestände vor, erfolgt die Verlängerung des ursprünglichen Fünfjahreszeitraums um volle Kalendermonate und nicht um Kalendertage.

4 Antworten

Schwarzwälderam 06.05.2009 | 11:48
Seit wann zählen Kindererziehungszeiten nicht für die 3/5 Belegung mit ???
LSam 06.05.2009 | 13:25
User Schwarzwälder, nach meiner Kenntnis immer dann, wenn sie außerhalb des zu betrachtenden 5 Jahreszeitraumes liegen.
Heikeam 06.05.2009 | 13:29
Dann sollten Sie Ihre Kenntnisse erweitern! Auch die 10-jährige Berücksichtigungszeit "streckt" den 5-Jahreszeitraum Heike
Schwarzwälderam 07.05.2009 | 09:24
Das hat der Experte im ersten Beitrag aber nicht so gesagt. Dort steht wörtlich "die von ihnen genannten Kindererziehungszeiten zählen nicht dazu (...zu den Pflichtbeiträgen) " Und dies ohne Kenntnis, wann die Kinderzeiten liegen, bzw. wo der 5 Jahreszeitraum (mit ggf. Verlängerung) liegt. Dem 2. Beitrag vom Experten stimme ich dann zu.
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