Es gibt in der EWG-Verordnung eine „Kleinstzeiten-Regelung“, die besagt: wenn in einem Mitgliedstaat weniger als 1 Jahr (12 Monate) Versicherungszeiten zurückgelegt sind, so braucht der Träger dieses Staates kein Leistungen erbringen. Diese Zeiten werden von dem anderen Staat abgegolten.