Hallo Margit,
Pflichtbeiträge können nach § 197 Absatz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nur wirksam gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist.
In Ihrem Fall liegt der Zeitraum, für den keine Beiträge gezahlt wurden, mehr als 4 Kalenderjahre zurück. Daher ist in der Regel die Verjährung eingetreten, so dass eine Zahlung nicht mehr möglich ist.