Eine kurzfristige Beschäftigung ist nicht geringfügig, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Arbeitsentgelt 450 Euro im Monat übersteigt. Nach den Geringfügigkeitsrichtlinien wird eine Beschäftigung dann berufsmäßig ausgeübt, wenn sie für die in Betracht kommende Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Während bei Beziehern einer Vollrente wegen Alters generell Berufsmäßigkeit nicht zu prüfen ist, gibt es eine solche Festlegung für Erwerbsminderungsrentner nicht. Hier ist auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen. Die Prüfung von Versicherungsfreiheit/Versicherungspflicht liegt in der Zuständigkeit der Einzugsstellen, also der jeweiligen Krankenkasse.
Vor Beginn einer kurzfristigen Beschäftigung sollten Sie außerdem auf jeden Fall mit Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger abklären, welche Auswirkung eine mögliche Beschäftigung auf Ihren Rentenanspruch hat.