Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück

Aufforderung zur Reha

von jens21.05.2010 | 13:00
6696 Ansichten
27 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Moderatoren-Antwort springen
Gibt es eine Frist zum Widerspruch gegen die Aufforderung der KK zu einer Reha? Es ist da ja keine Rechtsbelehrung in dem Schreiben der KK?!

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo jens,

Widerspruch kann man nur gegen einen Bescheid einlegen. Das Schreiben der Krankenkasse stellt aber keinen Bescheid dar (deshalb enthält es auch keine Rechtsbehelfsbelehrung), somit ist ein Widerspruch nicht möglich.

26 Antworten

Nixam 21.05.2010 | 13:22
Ist dort eine Frist eingetragen, bis wann Sie den Antrag stellen sollen? Dann würde ich gedanklich dieses Datum als Frist zum Widerspruch ansehen. Nix
Josefam 21.05.2010 | 13:25
Sie haben 10 Wochen Zeit der Aufforderung zur Rehanatragstellung nachzukommen. Andere Fristen gibt es dafür nicht.
Heikeam 21.05.2010 | 13:30
Hallo @jens, das Schreiben der Krankenkasse enthält eine Rechtsfolgenbelehrung, d.h. wenn Sie den Rehanatrag nicht stellen wird das Krankengeld eingestellt. Gegen dieses Schreiben gibt es keinen Rechtsbehelf (Widerspruch). Erst wenn das Krankengeld tatsächlich eingestellt wird können Sie gegen diesen Bescheid Widerspruch einlegen. Heike
Sozialrechtleram 21.05.2010 | 14:18
Wenn Sie etwas nicht genau wissen, und das ist hier der Fall, sollten Sie die Finger von der Replytaste lassen. Ich empfehle Ihnen zur Weiterbildung dies hier: http://www.finkenbusch.de/wp-content/uploads/2aufforderung.pdf
Schadeam 21.05.2010 | 16:20
Ich würde halt vorschlagen, dass Sie all diese Fragen mit der Kasse, bzw. mit einen Krankenkassenforum klären, da es in Ihrer Frage ja überhaupt nicht um ein Aufgabengebiet der DRV handelt;-))
jensam 21.05.2010 | 15:07
Das sind aber ziemlich unterschiedliche Aussagen. Gedankliche Frist,keine Fristen ausser den 10 Wochen?,laut Expertin ist es kein Bescheid-enthaelt also keine Rechtsbehelfsbelehrung und deshalb keine Widerspruchsmoeglichkeit.. dann doch ein Verwaltungsakt mit der Moeglichkeit und laut Heike enthaelt das Schreiben also eine Rechtsbehelfsbehrung, aber keine Moeglichkeit des Rechtsbelfes ( Widerspruch ). ????
Sozialrechtleram 21.05.2010 | 14:19
Sehr geehrte Expertin, das Schreiben der KK ist ein Verwaltungsakt und dann gilt das SGG. Allerdings hat ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung. Aber das interessiert hier nicht. mfg
Sozialrechtleram 21.05.2010 | 16:23
Hallo jens, Warum meine erste Antwort an Sie nicht angezeigt wurde, weiß ich nicht. Die Aufforderung der KK ist ein Verwaltungsakt. Warum das so ist, mit Urteilsangabe (BSG), können Sie unter folgendem Link auf Seite 10 lesen. Wenn keine Rechtsmittelbelehrung erfolgte, beträgt die Widerspruchsfrist statt einem Monat 1 Jahr ab Kenntniserlangung. Das ist im SGG so geregelt. Was Sie machen können und worauf Sie sich berufen können, steht in dem Artikel. Was Sie sonst noch beachten sollten - aber nicht müssen -, denn um einen Reha-Antrag kommen Sie nicht herum, werde ich Ihnen heute abend schreiben. Die Auskunft der Expertin ist schlichtweg falsch.
Heikeam 21.05.2010 | 16:20
Hallo Jens, vielleicht haben Sie etwas misßverstanden. Ich habe geschrieben dass es sich um eine Rechts f o l g e n belehrung handelt gegen die ein Widerspruch nicht möglich ist. Zeitgleich hat auch die Expertin in diesem Sinne geantwortet. Bei diesen Äußerungen bleibt es auch. Lassen Sie sich vom selbsternannten @Sozialrechtler nicht verunsichern. Seine Theorien sind im Forum leider zugelassen da wir ja freie Meinungsäußerung haben. Vielleicht sehen Sie sich mal die Beiträge dieses Users an. Heike
Sozialrechtleram 21.05.2010 | 16:28
Sehr geehrter Herr Schade, das ist leider falsch, denn es gibt Beteiligungsrechte der KK und Beteiligungspflichten der RV in diesem Verfahren. Und natürlich Rechte des Versicherten. Lesen Sie mal: http://www.finkenbusch.de/wp-content/uploads/2aufforderung.pdf
Schadeam 21.05.2010 | 16:31
Dass Sie alles besonders gut wissen, habe ich natürlich nicht bedacht - dazu bin ich wohl einfach zu doof. Aber, dass es eine Pflicht für die DRV wäre, die gestellte Frage, die eindeutig aufs KV Recht zielt, zu beantworten, glaube ich trotz meine Blödheit nicht. Diese Frage hat Jens m.E. ganz allein mit der Kasse zu diskutieren und mit dem Verweis an die Kasse hat jeder RV Mitarbeiter seiner Auskunfts- und Beratungspflicht genüge getan. Ob und in welcher Frist Jens sich gegen die Kasse wehren kann, dafür ist die DRV nie im Leben zuständig - also ist das auch keine Frage, die ins Rentenforum gehört.
Pascalam 21.05.2010 | 16:31
Oh je, es ist Pfingsten und Sie haben nichts besseres zu tun als Ihren Unsinn zu verbreiten. Gehen Sie doch einfach bei dem schönen Wetter spazieren oder machen Sie sonst etwas (vielleicht ein Bier trinken?). Haben Sie immer noch nicht bemerkt das Ihre "Ratschläge" völlig neben der Sache liegen und kein Ratsuchender Sie wirklich ernst nimmt? Mit der Ihnen gebührenden Hochachtung Pascal
Skatrentneram 21.05.2010 | 16:37
Wenn ich mir die Beiträge von Sozialrechtler anschaue, habe ich das Gefühl, er hat schlechte Erfahrungen im Rahmen einer Reha gemacht. Denn seine Kommentare betreffen überwiegend dieses Gebiet, finde aber die sollte er sich sparen.
Sozialrechtleram 21.05.2010 | 16:55
Wer nur Müll und Beleidigungen verbreitet, sollte in der Tat mir nicht antworten. Allerdings gibt es Leute, die Müll in Wertstoffe umdefinieren. Jens hat ein Anrecht drauf sich hier Rat zu holen. Ob er ihn befolgt, ist etwas ganz anderes.
Sozialrechtleram 21.05.2010 | 16:46
Wollen Sie den direkten Zusammenhang mit dem Rentenrecht bestreiten? Jens bleibt zunächst nichts anderes übrig als binnen der Frist von 10 Wochen nach § 51 SGB V einen Antrag bei der DRV zu stellen und da gilt es wegen des herrschenden Mittelalters im Datenschutz viel zu beachten, damit man nicht sozialrechtlich rasiert wird. Übrigens: Im SGB I steht nichts davon drin, dass die Beratung zu allgemeinen Fristen - hier die nach dem SGG - nur vom zuständigen Träger zu erfolgen hat. Auch wer sich an den unzuständigen Träger wendet darf nicht so ohne weiteres abgewiesen werden. Ansonsten gilt: Wer es besser weiß und belegen kann ist kein Besserwisser, sondern der, der den Vorwurf erhebt, ist einer.
dirkam 21.05.2010 | 19:39
Sie nerven!
Heikeam 21.05.2010 | 16:48
Hallo liebe @User. Die Meinungen über den "Sozialrechtler" sind uns alle bekannt. Wir haben jetzt ein verlängertes Wochende vor uns. Was haltet Ihr denn davon wenn wir seine Beiträge einfach ignorieren (auch wenn es manchmal schwer fält) oder wollen wir ihm denn eine Bühne für seine Ansichten bieten? Einfach nicht antworten!! Heike
jensam 22.05.2010 | 01:39
Dafuer, dass die Frage nicht ins Forum gehoert, ist die Resonanz erstaunlich hoch! Und hat nun Sozialrechtler recht damit, dass die Aufforderung der KK ein Verwaltungsakt ist-und deshalb widerspruchsfaehig? Das muss doch eindeutig und ohne Polemik und persoenliche Verunglimpfungen zu beantworten sein!! Und wenn jmd. der Meinung ist, dass diese Frage nicht hierher gehoert, kann er sie doch ignorieren!
Sozialrechtleram 21.05.2010 | 22:07
Bei einer Aufforderung nach § 51 SGB V handelt es sich ohne jeden Zweifel um einen Verwaltungsakt, weil die Entscheidung der KK eine Außenwirkung hat (ständige Rechtsprechung des BSG). Gegen Verwaltungsakte (auch die der DRV) ist zunächst Widerspruch binnen eines Monats zu erheben und wenn dem nicht abgeholfen wird, ist die Klage beim SG zulässig. Die Frist von einem Monat ab Kenntnisnahme wandelt sich in eine von einem Jahr, wenn der Verwaltungsakt nicht mit einer (gültigen) Rechtsmittelbelehrung versehen ist (SGG). Als Jurastudent lernt man, dass Fristen dazu da sind, um eingehalten zu werden, aber auch um genutzt zu werden. Die Ausnutzung der zehnwöchigen Frist des § 51 SGB V empfiehlt sich bereits aus finanziellen Erwägungen. Bei der derzeitigen Überlastung der Sozialgerichte ist es empfehlenswert den Widerspruch zeitnah von einer rechtskundigen Person – vorzugsweise Sozialverbandsvertreter – verfassen zu lassen und gegen Empfangsbekenntnis einzureichen. Eventuell können Sie noch vor Ablauf der Frist Klage beim SG erheben, denn eine fehlende Rechtsmittelbelehrung läßt vermuten, dass die KK den Verwaltungsakt nicht sauber vorbereitet hat und r damit anfechtbar ist.. Wenn Sie den Antrag stellen müssen, empfiehlt es sich keine Angaben (Diagnosen etc.) zur Erkrankung gegenüber der DRV-Verwaltung zu machen und nur das Fachgebiet anzugeben, also Innere Medizin, Orthopädie etc. . Ihr Vorteil besteht dann darin, dass die DRV Ihnen drei geeignete Gutachter in der Nähe Ihres Wohnortes benennen muß, die über die medizinischen Fragen urteilen können und von denen Sie einen auswählen können. Insofern kann man keine gezielte Vorauswahl treffen, die Sie benachteiligt, was natürlich nicht heißt, dass das bei den RV üblich ist. Im Vordruck des Antrags werden Sie darüber belehrt, dass Sie widersprechen müssen, wenn Sie verhindern wollen, dass Daten, die dem wesentlich strengeren Geheimnisschutz der ärztlichen Schweigepflicht, nicht an andere Sozialleistungsträger weitergegeben werden. Von diesem Recht sollte man Gebrauch machen, auch wenn im Vordruck der Eindruck erweckt werden soll, dass ein Widerspruch bei Antragstellung Nachteile auslösen würde, was definitiv nicht der Fall ist. Das Gegenteil ist der Fall, denn Sie verlieren die Kontrolle über die medizinischen Daten, was Mißbrauch seitens der Sozialleistungsträger zur Folge haben kann, insbesondere dann, wenn unrichtige Diagnosen weitergegeben wurden. Insbesondere empfiehlt es sich der KK ausdrücklich zu verbieten, die Diagnosedaten an die DRV zu übermitteln. Diagnosen sind Meinungen und können falsch sein, was aber nicht dazu führt, dass diese „Meinungen“ berichtigt werden müssen. Wer also fälschlich als schizophren eingestuft wurde, wird diese Diagnose nie wieder los. Also entsprechend im Antrag schriftlich festhalten und beglaubigte Kopie aushändigen lassen. Im Antrag wird auch eine pauschale Schweigepflichtentbindungserklärung von Ihnen abverlangt. Es empfiehlt sich diese komplett durchzustreichen und durch den Satz zu ersetzen, dass den behandelnden Ärzten gegenüber im Rahmen der §§ 182, 183 BGB eine Entbindungserklärung abgegeben wurde, die diese ermächtigt gegenüber dem beauftragten Gutachter die entsprechenden Auskünfte gemäß § 100 SGB X zu erteilen. Im Vordruck befindet sich auch die Frage nach dem behandelnden Arzt/Ärztin. Brauchen Sie selbstverständlich nicht auszufüllen, denn wer Sie behandelt und behandelt hat unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht. Die Verwaltung der DRV benötigt diese Angaben auch nicht, sondern nur der Gutachter, damit der Fragen stellen kann. Hier können Sie also angeben, dass die Frage gegenüber dem ausgewählten und beauftragten Gutachter beantwortet werden wird. Hinsichtlich der Anlage G110,120 (die Formulare können Sie über DRV Formulare herunterladen) zum Antrag gilt, dass die Kenntnis der Angaben für die Verwaltung nicht erforderlich sind und es genügt die DRV darauf hinzuweisen, dass der Gutachter sich an Sie und die Ärzte wenden möge, die ihm benannt werden. Den Betriebsarzt, sofern vorhanden, sollten Sie draußen vor lassen. Die arbeiten für Ihren Arbeitgeber und nicht für Sie. Zur Entscheidung ob und ggfs. wo Ihnen eine Reha-Behandlung gewährt wird benötigt die DRV nur eine Aussage des Gutachters ohne weitere Angaben über Diagnosen etc.. Keiner der Sachbearbeiter hat die Befähigung auch nur ansatzweise medizinische Fragen zu beurteilen, denn hätten die die, wären sie Ärzte und nicht in der Verwaltung tätig. Insofern liegt auch keine Verletzung der Mitwirkungspflichten vor, wenn Sie Fragen zu medizinischen Sachverhalten nur gegenüber einem Arzt beantworten, der sie unvoreingenommen untersuchen muß, um ein korrektes Gutachten erstellen zu können. Ich halte es so, dass Ärzte immer nur nach und nie vor einer Untersuchung die Ergebnisse anderer Ärzte zu sehen bekommen, was mich vor den Folgen falscher Behandlungen durch Scharlatane bewahrt hat. Kein guter Arzt braucht Vorbefunde. Ergeben sich Differenzen zwischen dem Gutachten des MDK, des Gutachters der DRV und des Reha-Arztes, die ja nur Sie insgesamt kennen, sind Ihre Chancen einen Rechtsstreit mit der KK oder der DRV zu gewinnen immens gestiegen. Hüten Sie Ihre Daten nicht, werden die Gutachten im Wesentlichen identisch sein und Ihre Chancen sind fast Null. Einige der hier tätigen Foristen, die aus der Verwaltung der DRV kommen, wird jetzt die Wut aus dem Bauch steigen, was Sie allerdings nicht davon abhalten sollte das, was ich Ihnen geschrieben habe und was dem derzeitigen Stand der Sozialrechtswissenschaft entspricht, zu überprüfen, bevor Sie die Unterschrift unter einen nicht zu widerrufenden Antrag setzen. Sie haben die Wahl, ob Sie Herr über Ihre medizinischen Daten bleiben und damit Herr des Verfahrens nach § 51 SGB V bzw. auch 116 SGB VI oder ob Sie sich zum bloßen Objekt degradieren lassen, welches rechtlos gestellt ist. Die Verwaltung, Gutachter und Ärzte lieben pflegeleichte Patienten, die bereitwillig auf ihre Rechte verzichten.
jensam 22.05.2010 | 01:45
Dafuer, dass die Frage nicht ins Forum gehoert, ist die Resonanz erstaunlich hoch! Und hat nun Sozialrechtler recht damit, dass die Aufforderung der KK ein Verwaltungsakt ist-und deshalb widerspruchsfaehig? Das muss doch eindeutig und ohne Polemik und persoenliche Verunglimpfungen zu beantworten sein!! Und wenn jmd. der Meinung ist, dass diese Frage nicht hierher gehoert, kann er sie doch ignorieren!
KSCam 22.05.2010 | 09:00
Ich versuche es mal ohne jede Polemik: Kein Mitarbeiter der DRV - und das sind die antwortenden Experten und andere - wird es als seine Aufgabe ansehen zu beurteilen, ob ein Handeln "irgendeiner anderen Behörde" (hier die Krankenkasse) ein Verwaltungsakt ist oder nicht. Sich so tief und theoretisch in das fremde Rechtsgebiet einzuarbeiten, hat ein DRV Mitarbeiter in seiner Arbeitszeit keine Zeit und wenn er das in seiner Freizeit machen würde,.....da gibt es wahrlich besseres. Daher werden Sie von Seiten der DRV keinen verbindlichen Rat bekommen und sind, wenn Sie eine verbindliche Antwort erwarten im falschen Forum. Fazit: M.E. haben Sie die Wahl dem "Sozialrechtler" zu glauben und zu vertrauen und dessen Ratschläge anzunehmen, oder Sie versuchen Ihr Anliegen mit einem in der KV bewanderten Experten, d.h. bei der Krankenkasse zu klären. Das ist Ihre Entscheidung als freier Bürger dieses Landes. Und ob Ihnen eine Reha oder ein Rentenantrag was bringen würde, ob das alles ein "finanztaktisches Spielchen" ist, ob Sie vielleicht in 10 Wochen wieder arbeiten können und sich deshalb die gestellte Frage in der Realität für Sie gar nicht mehr stell und ob irgendjemand den Datenschutz einhält oder nicht, um all das geht es nicht, weil danach gar nicht gefragt war.
jensam 22.05.2010 | 19:04
Mit ein bisschen Polemik: Es handelt sich hier ja nicht um die Kfz-Zulassungsstelle, sondern eben um die KK-und die ist auch einem Mitarbeiter der DRV nicht so ganz wesensfremd, ebenso wie der Paragraf 51 des SGB. Ich konnte mir nicht vorstellen, dass ein DRV-Mitarbeiter sich dermassen tief und theoretisch in ja nicht so voellig fremde Rechtsgebiete einarbeiten muesste, um zu wissen, ob der Fakt eines Verwaltungsaktes bei besagtem Aufforderungsschreiben gegeben ist-oder nicht. Das gibt es ja doch schon einige Zeit und ist ob es ein V-Akt ist oder nicht, wahrscheinlich nicht von Kasse zu Kasse verschieden. Ich wollte dazu keinen Rat, sondern jemand weiss es oder nicht-da gibt es doch keine Interpretationen! Und die Expertin z.B.-ich gehe mal davon aus dass ein(e) Mitarbeiter(in) der DRV ist-hat ganz klar geantwortet, dass es ein Bescheid ist und deshalb kein Widerspruch moeglich ist. Das sprach eher dafuer, dass die Frage nicht so ganz falsch ist in diesem Forum, war aber eben scheinbar nicht korrekt?! Ich halte dieses Forum grundsaetzlich fuer eine tolle Sache und bin, wie viele andere , froh und dankbar , dass es existiert. Bei den zum Teil heftigen Reaktionen auf Beitraege vom Sozialrechtler - der ja durchaus interessante Hinweise z.B. auf real existierende Gesetzestexte und Interpretationen gibt-draengt sich aber ein wenig der Eindruck auf, dass es nicht gerade erwuenscht zu sein scheint, dass sich Laien und Ratsuchende allzu tief und detailliert mit verschiedenen Fragestellungen beschaeftigen sollten. Vielen Dank
???am 22.05.2010 | 19:52
Sie können hier jede Frage stellen, die Sie möchten. Eine richtige Antwort des Experten können Sie jedoch nur beim Rentenrecht erwarten. Insoweit sehe ich es auch unproblematisch, falls der Experte auf Ihre Frage zum Recht der Krankenkasse eine falsche Antwort gegeben hat. Mit dem User "Sozialrechtler" ist das Problem, dass er die Dinge gerne verkompliziert. Was nützt Ihnen die Erkenntnis, dass Sie ein Jahr Widerspruchsfrist haben, wenn die Krankenkasse Ihnen nach der gesetzten Frist den Geldhahn zudreht? Insoweit ist doch wohl der Rat des Users "Nix" der vernünftigste.
Sozialrechtleram 23.05.2010 | 20:39
Hallo Jens, hier können Sie nachlesen, dass eine Aufforderung nach § 51 SGB V ein Verwaltungsakt ist: "Bei der Aufforderung der Krankenkasse nach § 51 Abs 1 Satz 1 SGB V an den Versicherten, innerhalb von zehn Wochen einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Reha und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen, die ebenfalls zur Einschränkung der Dispositionsfreiheit führt (BSG vom 7. 12. 2004, BSGE 94, 26 = SozR 4-2500 § 51 Nr 1, RdNr 13 ff), handelt es sich um einen Verwaltungsakt (§ 31 SGB X; s bereits BSG vom 4. 6. 1981, BSGE 52, 26, 31 = SozR 2200 § 1248 Nr 33; BSG vom 4. 6. 1981, USK 81125, S 510; vgl auch BSG vom 27. 7. 2000, BSGE 87, 31, 37 f = SozR 3-4100 § 134 Nr 22 zur entsprechenden Aufforderung des Arbeitsamts nach § 134 Abs 3c Arbeitsförderungsgesetz; wenn Dörr/ Jährling-Rahnefeld, SGb 2003, 549, 552 f die Aufforderung nach § 51 Abs 1 Satz 1 SGB V nicht als Verwaltungsakt gelten lassen wollen, übersehen sie gerade die mit der Aufforderung einhergehende Einschränkung der Dispositionsfreiheit des Versicherten). Dann ist auch die hier vorliegende "nachträgliche Aufforderung" denknotwendigerweise ein Verwaltungsakt." Quelle: BSG, Urteil vom 26. 6. 2008 - B 13 R 141/ 07 R (Lexetius.com/2008,2238) Was den Rest betrifft, können Sie sich über die unsinnige "Rechthaberei" von juristisch nur wenig Gebildeten Ihre eigenen Gedanken machen.
Sozialrechtleram 23.05.2010 | 20:53
Klar nervt die Wahrheit, aber nur die Dummen und Uneinsichtigen: BSG, Urteil vom 26. 6. 2008 - B 13 R 141/ 07 R (Lexetius.com/2008,2238) Bei der Aufforderung der Krankenkasse nach § 51 Abs 1 Satz 1 SGB V an den Versicherten, innerhalb von zehn Wochen einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Reha und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen, die ebenfalls zur Einschränkung der Dispositionsfreiheit führt (BSG vom 7. 12. 2004, BSGE 94, 26 = SozR 4-2500 § 51 Nr 1, RdNr 13 ff), handelt es sich um einen Verwaltungsakt (§ 31 SGB X; s bereits BSG vom 4. 6. 1981, BSGE 52, 26, 31 = SozR 2200 § 1248 Nr 33; BSG vom 4. 6. 1981, USK 81125, S 510; vgl auch BSG vom 27. 7. 2000, BSGE 87, 31, 37 f = SozR 3-4100 § 134 Nr 22 zur entsprechenden Aufforderung des Arbeitsamts nach § 134 Abs 3c Arbeitsförderungsgesetz; wenn Dörr/ Jährling-Rahnefeld, SGb 2003, 549, 552 f die Aufforderung nach § 51 Abs 1 Satz 1 SGB V nicht als Verwaltungsakt gelten lassen wollen, übersehen sie gerade die mit der Aufforderung einhergehende Einschränkung der Dispositionsfreiheit des Versicherten). Dann ist auch die hier vorliegende "nachträgliche Aufforderung" denknotwendigerweise ein Verwaltungsakt.
Sozialrechtleram 23.05.2010 | 21:08
Sie übersehen, dass Jens im Gegensatz zu anderen keine andere Wahl hat, als sich mit dem Antragsformular G100 zu befassen. Da stellt sich automatisch die Frage nach dem Sozialdatenschutz, der nicht nur im Bereich der RV-Träger löchrig wie ein Schweizer Käse ist. Wer da nicht aufpasst, kann sehr schnell über den Tisch gezogen werden und hat kaum Möglichkeiten sich gegen willkürlich handelnde oder inkompetente Gutachter zu wehren. Selbstverständlich nimmt man zum Gutachter die Röntgenbilder mit, aber eben ohne Befundbericht des Facharztes. So kann man z.B. leicht kontrollieren, was der Gutachter kann und was nicht. Jens hat jedenfalls die Möglichkeit sich vorzubereiten.
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
8 Minuten

Nach der Rentenerhöhung fragen sich viele Ruheständler: Muss ich jetzt eine Steuererklärung abgeben? Und wovon hängt es ab, ob das Finanzamt Geld will? Das Bundesfinanzministerium hat dazu neue Zahlen, die Rentenversicherung neue Beispielrechnungen vorgelegt. Ein Leitfaden.

Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom eigenen Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026