Bei einer Aufforderung nach § 51 SGB V handelt es sich ohne jeden Zweifel um einen Verwaltungsakt, weil die Entscheidung der KK eine Außenwirkung hat (ständige Rechtsprechung des BSG). Gegen Verwaltungsakte (auch die der DRV) ist zunächst Widerspruch binnen eines Monats zu erheben und wenn dem nicht abgeholfen wird, ist die Klage beim SG zulässig. Die Frist von einem Monat ab Kenntnisnahme wandelt sich in eine von einem Jahr, wenn der Verwaltungsakt nicht mit einer (gültigen) Rechtsmittelbelehrung versehen ist (SGG).
Als Jurastudent lernt man, dass Fristen dazu da sind, um eingehalten zu werden, aber auch um genutzt zu werden. Die Ausnutzung der zehnwöchigen Frist des § 51 SGB V empfiehlt sich bereits aus finanziellen Erwägungen.
Bei der derzeitigen Überlastung der Sozialgerichte ist es empfehlenswert den Widerspruch zeitnah von einer rechtskundigen Person – vorzugsweise Sozialverbandsvertreter – verfassen zu lassen und gegen Empfangsbekenntnis einzureichen. Eventuell können Sie noch vor Ablauf der Frist Klage beim SG erheben, denn eine fehlende Rechtsmittelbelehrung läßt vermuten, dass die KK den Verwaltungsakt nicht sauber vorbereitet hat und r damit anfechtbar ist..
Wenn Sie den Antrag stellen müssen, empfiehlt es sich keine Angaben (Diagnosen etc.) zur Erkrankung gegenüber der DRV-Verwaltung zu machen und nur das Fachgebiet anzugeben, also Innere Medizin, Orthopädie etc. . Ihr Vorteil besteht dann darin, dass die DRV Ihnen drei geeignete Gutachter in der Nähe Ihres Wohnortes benennen muß, die über die medizinischen Fragen urteilen können und von denen Sie einen auswählen können. Insofern kann man keine gezielte Vorauswahl treffen, die Sie benachteiligt, was natürlich nicht heißt, dass das bei den RV üblich ist.
Im Vordruck des Antrags werden Sie darüber belehrt, dass Sie widersprechen müssen, wenn Sie verhindern wollen, dass Daten, die dem wesentlich strengeren Geheimnisschutz der ärztlichen Schweigepflicht, nicht an andere Sozialleistungsträger weitergegeben werden. Von diesem Recht sollte man Gebrauch machen, auch wenn im Vordruck der Eindruck erweckt werden soll, dass ein Widerspruch bei Antragstellung Nachteile auslösen würde, was definitiv nicht der Fall ist. Das Gegenteil ist der Fall, denn Sie verlieren die Kontrolle über die medizinischen Daten, was Mißbrauch seitens der Sozialleistungsträger zur Folge haben kann, insbesondere dann, wenn unrichtige Diagnosen weitergegeben wurden.
Insbesondere empfiehlt es sich der KK ausdrücklich zu verbieten, die Diagnosedaten an die DRV zu übermitteln. Diagnosen sind Meinungen und können falsch sein, was aber nicht dazu führt, dass diese „Meinungen“ berichtigt werden müssen. Wer also fälschlich als schizophren eingestuft wurde, wird diese Diagnose nie wieder los. Also entsprechend im Antrag schriftlich festhalten und beglaubigte Kopie aushändigen lassen.
Im Antrag wird auch eine pauschale Schweigepflichtentbindungserklärung von Ihnen abverlangt. Es empfiehlt sich diese komplett durchzustreichen und durch den Satz zu ersetzen, dass den behandelnden Ärzten gegenüber im Rahmen der §§ 182, 183 BGB eine Entbindungserklärung abgegeben wurde, die diese ermächtigt gegenüber dem beauftragten Gutachter die entsprechenden Auskünfte gemäß § 100 SGB X zu erteilen.
Im Vordruck befindet sich auch die Frage nach dem behandelnden Arzt/Ärztin. Brauchen Sie selbstverständlich nicht auszufüllen, denn wer Sie behandelt und behandelt hat unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht. Die Verwaltung der DRV benötigt diese Angaben auch nicht, sondern nur der Gutachter, damit der Fragen stellen kann. Hier können Sie also angeben, dass die Frage gegenüber dem ausgewählten und beauftragten Gutachter beantwortet werden wird.
Hinsichtlich der Anlage G110,120 (die Formulare können Sie über DRV Formulare herunterladen) zum Antrag gilt, dass die Kenntnis der Angaben für die Verwaltung nicht erforderlich sind und es genügt die DRV darauf hinzuweisen, dass der Gutachter sich an Sie und die Ärzte wenden möge, die ihm benannt werden. Den Betriebsarzt, sofern vorhanden, sollten Sie draußen vor lassen. Die arbeiten für Ihren Arbeitgeber und nicht für Sie. Zur Entscheidung ob und ggfs. wo Ihnen eine Reha-Behandlung gewährt wird benötigt die DRV nur eine Aussage des Gutachters ohne weitere Angaben über Diagnosen etc.. Keiner der Sachbearbeiter hat die Befähigung auch nur ansatzweise medizinische Fragen zu beurteilen, denn hätten die die, wären sie Ärzte und nicht in der Verwaltung tätig.
Insofern liegt auch keine Verletzung der Mitwirkungspflichten vor, wenn Sie Fragen zu medizinischen Sachverhalten nur gegenüber einem Arzt beantworten, der sie unvoreingenommen untersuchen muß, um ein korrektes Gutachten erstellen zu können. Ich halte es so, dass Ärzte immer nur nach und nie vor einer Untersuchung die Ergebnisse anderer Ärzte zu sehen bekommen, was mich vor den Folgen falscher Behandlungen durch Scharlatane bewahrt hat. Kein guter Arzt braucht Vorbefunde. Ergeben sich Differenzen zwischen dem Gutachten des MDK, des Gutachters der DRV und des Reha-Arztes, die ja nur Sie insgesamt kennen, sind Ihre Chancen einen Rechtsstreit mit der KK oder der DRV zu gewinnen immens gestiegen. Hüten Sie Ihre Daten nicht, werden die Gutachten im Wesentlichen identisch sein und Ihre Chancen sind fast Null.
Einige der hier tätigen Foristen, die aus der Verwaltung der DRV kommen, wird jetzt die Wut aus dem Bauch steigen, was Sie allerdings nicht davon abhalten sollte das, was ich Ihnen geschrieben habe und was dem derzeitigen Stand der Sozialrechtswissenschaft entspricht, zu überprüfen, bevor Sie die Unterschrift unter einen nicht zu widerrufenden Antrag setzen.
Sie haben die Wahl, ob Sie Herr über Ihre medizinischen Daten bleiben und damit Herr des Verfahrens nach § 51 SGB V bzw. auch 116 SGB VI oder ob Sie sich zum bloßen Objekt degradieren lassen, welches rechtlos gestellt ist.
Die Verwaltung, Gutachter und Ärzte lieben pflegeleichte Patienten, die bereitwillig auf ihre Rechte verzichten.