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Experten-Antwort

Aufhebungsvertrag mit Abfindung ohne Kündigungsfrist während voller EM-Rente

von Thomas Schäfer14.01.2016 | 20:25
1998 Ansichten
10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, ich bin seit September 14 Arbeitsunfähig und habe bisher ALG1 nach §145 SGBIII bezogen. Im Dezember 2015 wurde mir nun volle EM-Rente auf Zeit (11/2017) bewilligt, die ab Februar 2016 gezahlt wird. Mein Arbeitgber bietet mir nun einen Aufhebungsvertrag an, welcher eine fünfstellige Abfindung beinhaltet. Meine normale Kündigungsfrist wäre 6 Monate. Mein Arbeitgeber und ich würden aber gerne die Künfigungsfrist weglassen und eine sofortige Beendigung vereinbaren. Das Arbeitsverhältnis ruht seit Anfang 2015 Meine Fregen hierzu wären jetzt: - Hat das Weglassen der Kündigungsfrist einer Auswirkung auf meine EM-Rente? Etwa wie beim Arbeitsamt, bei dem bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist eine Verrechnung der Abfindung stattfindet? - Wird die Abfindung mit der Rente verrechnet? - Muss ich die DRV über die Abfindung und die Beendigung des Arbeitsverhältnis informieren? Wäre für Informationen sehr dankbar. Beste Grüße T Sch.

Antworten vom Expertenteam

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3
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Abfindungen, die wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, sind kein rentenschädlicher Hinzuverdienst.

Um auf der sicheren Seite zu sein (in der "Abfindung" könnten ja auch Gehaltsteile versteckt sein :)) sollten Sie das der DRV mitteilen.

Würden Sie keine Abfindung erhalten wäre es für die DRV unerheblich zu wissen ob Ihr Beschäftigungsverhältnis noch besteht oder nicht, bzw. ob Kündigungsfristen eingehalten wurden oder nicht.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

m.E. nein.

Expertenantwort · 3Deutsche Rentenversicherung

Ich kann es auch gerne so formulieren, dass ich aus der Arbeitsweisung der DRV nicht herauslese, dass das Einhalten der Kündigungsfrist in dieser Frage eine Rolle spielt.

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7 Antworten

Herz1952am 14.01.2016 | 20:42
Hallo Thomas Schäfer, ich kann Ihnen nur auf die Kündigungsfrist arbeitsrechtlich antworten. Ihr AG hätte die Möglichkeit gehabt, Ihr Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund aufzulösen und zwar mit sofortiger Wirkung, da Sie aus gesundheitlichen Gründen Ihren Arbeitsvertrag nicht erfüllen können. Mit der Abfindung haben Sie - vermutlich - einen großen Vorteil. Wegen der beiden Fragen auf die Auswirkung Ihrer Rente wird Ihnen ein Experte genaue Auskunft geben können.
Thomas Schäferam 14.01.2016 | 22:10
Hallo, herzlichen Dank für die schnelle Antwort. Sie schreiben, dassed die DRV nicht interessieren würde, wenn ich keine Abfindung bekommen würde. Interessiert es die DRV die Kündigungsfrist denn wenn ich eine Abfindung erhalte? Habe ich nicht ganz verstanden... sorry Beste Grüße Thomas Schäfer
W*lfgangam 14.01.2016 | 23:29
*grrr ...woher soll der Fragesteller denn nun genau deuten, worauf sich Ihre 'm.E.'-Aussage bezieht? ...wenn er _m.E._ überhaupt versteht? ;-) Denken Sie mal als 'Institution DRV' barrierefrei/auf der anderen Seite/also der Fragesteller selbst ...und Sie kriegen so ein 'm.E.' um die Ohren gehauen - müde Erwachungswerte - oder was? ;-) Ist nicht persönlich ...eher zum Nachdenken, was da schnell mal so 'offiziell' abgesetzt wird ... Gruß w.
GroKoam 15.01.2016 | 09:20
Zitat von W*lfgang anzeigenausblenden
m.E. nein.
*grrr ...woher soll der Fragesteller denn nun genau deuten, worauf sich Ihre 'm.E.'-Aussage bezieht? ...wenn er _m.E._ überhaupt versteht? ;-) Denken Sie mal als 'Institution DRV' barrierefrei/auf der anderen Seite/also der Fragesteller selbst ...und Sie kriegen so ein 'm.E.' um die Ohren gehauen - müde Erwachungswerte - oder was? ;-) Ist nicht persönlich ...eher zum Nachdenken, was da schnell mal so 'offiziell' abgesetzt wird ... Gruß w.
Na Klugscheisserle.
Thomas Schäferam 15.01.2016 | 21:15
naja... im Zusammenhang mit der Agentur für Arbeit gibt's da eben schon eine Menge zu beachten.Da habe ich beruflich viel mut zu tun gehabt. Das Arbeitsamt verrechnet eine Abfindung zum Beispiel nur dann nicht, wenn die normale Kündigungsfrist auch im Aufhebungsvertrag eingehalten wird. Ich denke eigentlich nicht, dass die DRV das interessiert, aber denken ist bekanntlich nicht wissen. Und hier geht's um eine Menge Geld. Grüße Thomas
Herz1952am 15.01.2016 | 20:24
Nur zur Info Bei einer Kündigung aus wichtigem Grund, wie sie in diesem Falle möglich wäre, gibt es keine Frist. Sie wäre sofort gültig. Deshalb ist auch bei einem Aufhebungsvertrag keine Frist zu beachten. In diesem Falle wäre auch eine Kündigungsklage auf Fristeinhaltung aussichtslos, ebenso eine allg. Kündigungsklage.
Herz1952am 15.01.2016 | 21:58
Hallo Thomas Schäfer, Sicher legt das Arbeitsamt andere Maßstäge zugrunde. Klar wird eine Abfindung im Normalfall angerechnet. Aber nur wenn eine Verhaltensbedingte Kündigung vorliegt, wird eine Sperre verhängt. Egal ob mit Fristeinhaltung oder sofortiger Wirkung (hängt von der Schwere des Grundes ab). Aber selbst, wenn Sie eine Kündigung für unrecht halten und kein verhaltensbedingter Grund Ihrerseits vorliegt und Sie angenommen, nicht klagen, darf das Amt keine Sperre verhängen. Das Amt könnte sie nicht deswegen sperren, weil Sie nicht klagen oder innerhalb der Klagefrist nicht geklagt haben. Aber dies betrifft nicht Ihre jetzige Situation. Das mit der "Kündigung aus wichtigem Grund", in diesem Falle wegen Krankheit und Wegfall des KG habe ich schon problemlos durchgezogen. Der AG hatte Angst, dass er beklagt wird, der AN hatte Angst, dass er gesperrt wird. Diese Angst war aber in beiden Fällen nicht begründet. Die "Kündigung" wurde am letzten Tag der KG-Zahlung schriftlich formuliert. Der AN bezog noch ALG I und ging anschließend in Rente. Genießen Sie Ihre Rente u n d Ihre Abfindung. Sie sollten die RV informieren, wie es der Experte vorgeschlagen hat und brauchen keine Angst zu haben, dass die RV zugreift. Allerdings streckt das FA mehr als nur den kleinen Finger danach aus. (smile). Gruß und schönes Wochenende Herz1952
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