Liegt weder eine geringfügig entlohnte noch eine kurzfristige Beschäftigung vor, besteht grundsätzlich Versicherungspflicht.
Ihre Rentenversicherungsbeiträge als Arbeitnehmer in der Gleitzone werden auf der Grundlage eines reduzierten sozialversicherungspflichtigen Verdienstes gezahlt. Sie sind zwar vollwertige Pflichtbeiträge, doch führt der reduzierte Verdienst zu geminderten Rentenansprüchen.
Entscheiden Sie sich für die Zahlung voller Rentenversicherungsbeiträge, müssen Sie Ihren Arbeitgeber schriftlich darüber informieren.