Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung für den Rentenversicherungsträger, einen Versicherten auf die Möglichkeit des Verzichts hinzuweisen.
Stattdessen ist der Arbeitgeber nach § 2 Abs. 1 S. 4 des Nachweisgesetzes verpflichtet, seine Arbeitnehmer auf die Möglichkeit des Verzichts hinzuweisen. Dies muss er auch in seinen Entgeltunterlagen dokumentieren.
Kommt der Arbeitgeber dieser Aufklärungspflicht nicht nach, dann muss der Rentenversicherungsträger für dieses Versäumnis nicht haften. Ein eventuell entstandener Schaden müsste privatrechtlich gegen den Arbeitgeber geltend gemacht werden.
Hinweis:
Trotz der fehlenden Verpflichtung weisen die Rentenversicherungsträger die Versicherten ggf. auf die Möglichkeit des Verzichts hin, wenn dies erkennbar ist (z. B. bei einer Anfrage) und zweckmäßig erscheint.