Im Versicherungsrecht gilt, dass voneinander getrennte Sachverhalte auch getrennt zu beurteilen sind. Für diesen Fall sind die obigen Aussagen zur Höhe der Beiträge korrekt.
Fraglich ist allerdings, ob Sie tatsächlich zwei komplett voneinander unabhängige Tätigkeiten ausüben. Die Rechtsprechung kennt in diesem Zusammenhang das Merkmal der betrieblich-organisatorischen Einheit. Eine solche Einheit ist dann anzunehmen, wenn z.B. eine Einheit in der Person des Betriebsinhabers oder Betriebsleiters, im Betriebszweck oder in der Personalverwaltung besteht. Eine Rolle können auch der Umfang der gemeinsam verwendeten Arbeitsmittel und das Ausmaß der betriebsorganisatorischen Verflechtung spielen.
Wie meine Ausführungen schon ahnen lassen dürften, ist hierzu eine Einzelfallprüfung erforderlich, bei der festzustellen ist, ob tatsächlich ein oder zwei Betriebe geführt werden (also 2 Buchhaltungen, 2 Entgeltabrechnungen, getrennte Rechnungsstellung, verschiedene Büros ...). Sollte das nicht der Fall sein, liegt nur ein versicherungsrechtlicher Sachverhalt vor (ich vermute mal Krankenpflege), bei dem für die versicherungsrechtliche Beurteilung die Tätigkeit den Ausschlag gibt, welche überwiegend ausgeübt wird. Bei Wahl des Regelbeitrags wäre hier nur einmal zu zahlen. Der einkommensgerechte Beitrag bezieht sich dann aber auf das gesamte Einkommen.