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Experten-Antwort

Beitrag soziale Pflegeversicherung 2,55% oder 2,8%

von Watteau14.08.2018 | 13:00
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6 Antworten

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Ich beziehe seit 2009 Altersrente. Mein Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung beträgt 2,55 %, war bis zur 2. Eheschließung, alleinerziehend. Meine Frau ist die Stiefmutter der Kinder und bei mir familienversichert in der GKV. In 2018 beantragt sie die Altersrente. Meine Frage; zahlt sie dann ebenfalls 2,55 % oder 2,8 % Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung? Die Eckdaten, bei der Scheidung wurden die Kinder vom Gericht mir zugesprochen, Eheschließung mit meiner jetzigen Frau erfolgte zum Zeitpunkt als meine Kinder noch minderjährig in meinem Haushalt lebten. Meine Ehefrau war zum Zeitpunkt der Eheschließung ledig und lebte schon ein Jahr in unserem Haushalt. Anmerkung: Die KrK konnte mir keine rechtssichere Antwort geben und hat mich an den Rententräger verwiesen, da dieser ja die Beiträge an die KrK abführt!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo, Watteau,

wenn Ihre Frau Ihr Kind erzogen hat, bestand ein Stiefelternverhältnis. Der Beitragssatz liegt also bei 2,55% für die PV.

Hinweis zur Aussage der Krankenkasse: Die DRV meldet im antragsverfahren der gesetzlichen Krankenkasse, ob der Antragsteller die Elterneigenschaft erfüllt hat. Wird dies bejaht, teilt die Krankenkasse uns den Beitragssatz mit, der von der rente einzubehalten ist.

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5 Antworten

Rentenschmiedam 14.08.2018 | 13:16
Hallo, was für eine Kasse haben Sie denn da die ihre eigenen Beitragsvorschriften nicht kennt? Das würde mir zu denken geben :). Nachfolgend was in der Verwaltungsvorschrift zum § 55 Abs. 3 Sozialgesetzbuch XI steht: – Stiefeltern Eine Stiefelterneigenschaft im oben genannten Sinne setzt voraus, dass das vom anderen Ehepartner beziehungsweise Lebenspartner in die Ehe beziehungsweise in die eingetragene Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) eingebrachte Kind (Stiefkind) in einem familienähnlichen, auf längere Dauer angelegten Betreuungs- und Erziehungsverhältnis tatsächlich in den Haushalt des Versicherten aufgenommen worden ist. Bei einer eheähnlichen Gemeinschaft ist eine die Zuschlagspflicht befreiende Stiefelterneigenschaft dagegen nicht gegeben. Auch wenn die Aufnahme des Kindes in den Haushalt bereits vor der Eheschließung erfolgte, liegt die Stiefelterneigenschaft erst durch die Eheschließung mit dem leiblichen Elternteil eines Kindes vor. Als Nachweis der Stiefelterneigenschaft können geeignet sein: – Heiratsurkunde beziehungsweise Nachweis über die Eintragung einer Lebenspartnerschaft und eine Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes oder einer anderen für Personenstandsangelegenheiten zuständigen Behörde beziehungsweise Dienststelle, dass das Kind als wohnhaft im Haushalt des Stiefvaters oder der Stiefmutter gemeldet ist oder war, – Feststellungsbescheid des Rentenversicherungsträgers, in dem Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten ausgewiesen sind, – Einkommensteuerbescheid (Berücksichtigung eines oder eines halben Kinderfreibetrages), – Lohnsteuerkarte (Eintrag eines oder eines halben Kinderfreibetrages). O.K. ? Mit besten Grüssen
Watteauam 14.08.2018 | 13:30
Präzisierung: Meine 2. Ehefrau war zum Zeitpunkt der Eheschließung ledig und kinderlos. Hat also keine Kinder in die Ehe mitgebracht. Insoweit ist § 55 unscharf "...bringt Kinder in die ...Ehe.."
chiam 14.08.2018 | 14:33
Nein, aber Sie haben ein Kind in die Ehe eingebracht.
Watteauam 14.08.2018 | 16:09
Könnten Sie bitte dies ins Deutsche übertragen! Tip; lesen Sie meinen ersten Post von 13:00 Uhr
Watteauam 14.08.2018 | 17:19
Danke für die präzise Antwort.
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