Hallo Maya,
bei den Leistungen nach § 45 AFG handelte es sich eigentlich um Kostenerstattungen, die durch die Fortbildungsmaßnahme unmittelbar entstanden sind, insbesondere Lehrgangskosten, Kosten für Lehrmittel, Fahrkosten, Kosten der Arbeitskleidung, Kranken- und Unfallversicherung. Sollte Unterhaltsgeld gezahlt worden sein, das zur Versicherungspflicht und damit zur Beitragszahlung durch die BA geführt hat, müsste dies ggf. auch auf dem Kontoauszug ersichtlich sein. Ansonsten wäre zu prüfen, ob eine Anrechnungszeit berücksichtigt werden kann. Letztlich kann ich Ihnen nur empfehlen, sich unter Vorlage der Kontoauszüge in einer Auskunfts- und Beratungsstelle eines Rentenversicherungsträgers beraten zu lassen und dort den Sachverhalt individuell zu klären.