Beim Zusammentreffen von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit Arbeitslosengeld ist § 96a SGB VI anzuwenden. Hierbei wird das dem Arbeitslosengeld zugrundeliegende Bemessungsentgelt angerechnet. Die Höhe des Arbeitslosengeldes (Leistungsentgelt) bzw. der Zahlbetrag sind hierbei unerheblich. Sofern das zugrundeliegende Bemessungsentgelt die Hinzuverdienstgrenze überschreitet ist die Rente entsprechend nur anteilig zu leisten oder ruht in vollem Umfang.
Wir empfehlen Ihnen sich mit Ihrem Rentenversicherungsträger zur Klärung des Sachverhaltes und Vermeidung von Überzahlungen in Verbindung zu setzen.