Beim Zusammentreffen von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit Arbeitslosengeld ist § 96a SGB VI anzuwenden. Hierbei wird das dem Arbeitslosengeld zugrundeliegende Bemessungsentgelt angerechnet. Die Höhe des Arbeitslosengeldes (Leistungsentgelt) bzw. der Zahlbetrag sind hierbei unerheblich. Sofern das zugrundeliegende Bemessungsentgelt die Hinzuverdienstgrenze überschreitet ist die Rente entsprechend nur anteilig zu leisten oder ruht in vollem Umfang.
Wir empfehlen Ihnen sich mit Ihrem Rentenversicherungsträger zur Klärung des Sachverhaltes und Vermeidung von Überzahlungen in Verbindung zu setzen.
Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.
Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.
Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.
Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.
Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.
Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.
Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.