Hallo Franz Wimmer,
durch die Altersrente für schwerbehinderte Menschen wurde die Möglichkeit geschaffen, dass dieser Personenkreis 2 Jahre vor Erreichen der Regelaltersrente abschlagsfrei in Altersrente gehen kann, sofern die Voraussetzungen für diesen Rentenbezug erfüllt sind.
Diese Möglichkeit wurde nie pauschal auf sämtliche Altersrenten ausgeweitet und kann somit auch nicht mit der Altersrente für besonders langjährig Versicherte verglichen werden.
Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen müssen lediglich 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten nachgewiesen werden, um als schwerbehinderter Mensch des Geburtsjahrganges 1957 bereits mit 60 Jahren und 11 Monaten mit einem Abschlag von 10,8% oder abschlagsfrei mit 63 Jahren und 11 Monaten in Rente gehen zu können.
Für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte muss der Antragsteller 45 Jahre Beitragszahlung nachweisen, um - sofern dem Geburtsjahrgang 1952 zugehörig - mit 63 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen zu können. Würde diese Person keine 45 Jahre Beitragszahlung erreichen und auch nicht schwerbehindert sein, wäre bei einem Rentenbeginn mit 63 Jahren ein Abschlag von 9 % zu berücksichtigen.
Eine Person des Geburtsjahrganges 1957 würde ohne Schwerbehinderung und Vorliegen von 35 Jahren mit rentenrechtlichen Zeiten frühestens mit 63 Jahren und einem Abschlag von 10,5 % in Rente gehen können. Als schwerbehinderter Mensch wäre hier nur ein Abschlag von 3,3 % zu berücksichtigen.
Also besteht für die schwerbehinderten Menschen hier immer noch ein Vorteil und somit kann man hier nicht von einer Benachteiligung reden.