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Experten-Antwort

Benachteiligung Schwerbehinderter Versicherten gegenüber Nicht- Schwerbehinderter Versicherten

von Franz Wimmer29.10.2015 | 07:33
2038 Ansichten
17 Antworten
Ich (Geb. Datum 01.02.1957) bin mit einem GdB von 50% schwerbehindert und kann somit mit der Schwerbehinderten Rente mit 63 und 11 Monaten in Rente gehen. Ein nicht Schwerbehinderter mit gleicher Arbeitslebensbiographie (über 45 Pflichtversicherungsjahre) kann mit der Altersrente für besonders langjährig Versicherter mit 63 und 10 Monate in Rente gehen. Bisher konnte der/die Schwerbehinderte 2 Jahre früher als ein nicht Schwerbehinderter abschlagsfrei in Rente gehen, das ist bei diesen beiden Rentenmodellen nicht der Fall. Darum fühle ich mich als Mensch mit entsprechender Schwerbehinderung benachteiligt, wann reagiert der Gesetzesgeber entsprechend?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 29.10.2015 | 10:37

Hallo Franz Wimmer,

durch die Altersrente für schwerbehinderte Menschen wurde die Möglichkeit geschaffen, dass dieser Personenkreis 2 Jahre vor Erreichen der Regelaltersrente abschlagsfrei in Altersrente gehen kann, sofern die Voraussetzungen für diesen Rentenbezug erfüllt sind.

Diese Möglichkeit wurde nie pauschal auf sämtliche Altersrenten ausgeweitet und kann somit auch nicht mit der Altersrente für besonders langjährig Versicherte verglichen werden.

Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen müssen lediglich 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten nachgewiesen werden, um als schwerbehinderter Mensch des Geburtsjahrganges 1957 bereits mit 60 Jahren und 11 Monaten mit einem Abschlag von 10,8% oder abschlagsfrei mit 63 Jahren und 11 Monaten in Rente gehen zu können.

Für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte muss der Antragsteller 45 Jahre Beitragszahlung nachweisen, um - sofern dem Geburtsjahrgang 1952 zugehörig - mit 63 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen zu können. Würde diese Person keine 45 Jahre Beitragszahlung erreichen und auch nicht schwerbehindert sein, wäre bei einem Rentenbeginn mit 63 Jahren ein Abschlag von 9 % zu berücksichtigen.

Eine Person des Geburtsjahrganges 1957 würde ohne Schwerbehinderung und Vorliegen von 35 Jahren mit rentenrechtlichen Zeiten frühestens mit 63 Jahren und einem Abschlag von 10,5 % in Rente gehen können. Als schwerbehinderter Mensch wäre hier nur ein Abschlag von 3,3 % zu berücksichtigen.

Also besteht für die schwerbehinderten Menschen hier immer noch ein Vorteil und somit kann man hier nicht von einer Benachteiligung reden.

16 Antworten

Südländeram 29.10.2015 | 07:47
1. Der Gesetzgeber hat diese Situation erst vor gut einem Jahr eingeführt. Warum sollte er sie schon wieder ändern? 2. Schwerbehinderte können unter wesentlich leichteren versicherungsrechtlichen Voraussetzungen als die besonders langjährigen Versicherten vorzeitig in Altersrente gehen. Da es hier auch nicht die Problematik "keine Anrechnung der Arbeitslosigkeitszeiten direkt vor der Altersrente" gibt, könnten Sie z.B. auch bereits mit 62 Jahren und x Monaten aus dem Berufsleben aussteigen ohne sich Gedanken darüber machen zu müssen, ob Sie Ihren Altersrentenanspruch als Schwerbehinderter gefährden. Insofern sind Sie gegenüber den langjährigen Versicherten schon noch privilegiert.
Grokoam 29.10.2015 | 08:02
Franz Wimmer schrieb

Besten Dank, für die interessanten Kommentare zu meinen Ausführungen, ganz neue Sichtweisen.

Und wo bitte ist die Benachteiligung? Sie können genauso mit 45 Pflichtbeitragsjahren in Rente wie der Nicht Schwerbehinderte!
hinten wie von vorneam 29.10.2015 | 08:01
Wahrscheinlich (sicherlich) gar nicht. Sie verkennen m. E. das Ziel des Gesetzgebers. Es geht hier nicht um den Unterschied schwerbehindert / nicht schwerbehindert, sondern um den Unterschied besonders langjährig versichert / nicht besonders langjährig versichert. Es ist durch die Einführung dieser neuen Altersrente nicht der erklärte Wille des Gesetzgebers, Schwerbehinderte einen früheren abschlagsfreien Rentenzugang zu ermöglichen, sondern dies für besonders langjährig Versicherte zu schaffen. Insoweit sind sie persönlich hier als besonders langjährig Versicherter bevorteilt, wenn Sie so wollen, und nicht als Schwerbehinderter benachteiligt. Zur Erläuterung: Es gab auch mal eine Altersrente (nur) für Frauen, da fühlte sich auch kein Mann benachteiligt. Und wenn doch, so war das dennoch verfassungsgemäß und keine Benachteiligung des anderen Geschlechts. Zumindest ist mir nicht bekannt, dass der Gesetzgeber zum Ausgleich eine „Altersrente für Männer“ eingeführt hat oder einführen musste. ;-) Bevor es hier allerdings weitergeht, sollte man bedenken: „Dieses Forum (…) ist kein Diskussionsforum und keine Bühne für politische Meinungsäußerungen…“
****am 29.10.2015 | 09:36
Ein Schwerbehinderter 01.02.1957 geb. und 35 Versicherungsjahre kann zum 01.02.2018 (60 J + 11 Monate) mit 10,8% Kürzung in Rente gehen. Ein Nichtbehinderter 01.02.1957 geb. und 35 VJ kann erst zum 01.02.2020 mit 10,5 % Kürzung in Rente gehen. Beide können mit 63 und 10 Monaten ohne Kürzung gehen wenn die 45 Jahre vorhanden sind. Erreichen beide die 45 J nicht weil z.B. ALG 1 Bezug nicht mitgezählt wird, hätten sie nur 0,3% Kürzung der Nichtbehinderte aber immer noch 7,5% Kürzung. Also eine Benachteiligung sehe ich hier nicht.
Werner Kohlam 29.10.2015 | 09:27
Der Gesetzgeber entscheidet primär nach politischen Überlegungen was er in Gesetzesform gießt, Gerechtigkeit ist dabei eine sekundäre Überlegung. Und wenn zum Beispiel eine Person in der Regierung das Sagen hat und alle nach deren Pfeife tanzen (müssen), dann bestimmt halt diese Person, was Gerechtigkeit ist und was Gesetz wird. Sie können ja den Spruch, Gerechtigkeit oder Recht muß man bekommen. Nur haben nützt überhaupt nichts.
Franz Wimmeram 29.10.2015 | 10:21
Besten Dank, für die interessanten Kommentare zu meinen Ausführungen, ganz neue Sichtweisen.
Franz Wimmeram 29.10.2015 | 10:21
Besten Dank, für die interessanten Kommentare zu meinen Ausführungen, ganz neue Sichtweisen.
=//=am 29.10.2015 | 13:57
Franz Wimmer schrieb

Besten Dank, für die interessanten Kommentare zu meinen Ausführungen, ganz neue Sichtweisen.

Man sollte sich halt erst mal über die Unterschiede der verschiedenen Altersrenten schlau machenm (geht aus der Website jedes RV-Trägers hervor), bevor man loszetert und eine unnütze Diskussion breittritt. Ich verstehe sowieso nicht, weshalb immer wieder diese Neidthemen von Behinderten gegen Nichtbehinderte losgetreten werden. Im Großen und Ganzen haben beschäftigte Schwerbehinderte schon einige Vorteile, zum Beispiel keine Kündigung ohne Zustimmung des Integrationsamtes, mehr Urlaubstage, Verbilligungen im öffentlichen Nahverkehr etc.
Irene H. am 29.10.2015 | 14:07
=//= schrieb

Man sollte sich halt erst mal über die Unterschiede der verschiedenen Altersrenten schlau machenm (geht aus der Website jedes RV-Trägers hervor), bevor man loszetert und eine unnütze Diskussion breittritt.

Ich verstehe sowieso nicht, weshalb immer wieder diese Neidthemen von Behinderten gegen Nichtbehinderte losgetreten werden. Im Großen und Ganzen haben beschäftigte Schwerbehinderte schon einige Vorteile, zum Beispiel keine Kündigung ohne Zustimmung des Integrationsamtes, mehr Urlaubstage, Verbilligungen im öffentlichen Nahverkehr etc.

Besten Dank, für die interessanten Kommentare zu meinen Ausführungen, ganz neue Sichtweisen.
Man sollte sich halt erst mal über die Unterschiede der verschiedenen Altersrenten schlau machenm (geht aus der Website jedes RV-Trägers hervor), bevor man loszetert und eine unnütze Diskussion breittritt. Ich verstehe sowieso nicht, weshalb immer wieder diese Neidthemen von Behinderten gegen Nichtbehinderte losgetreten werden. Im Großen und Ganzen haben beschäftigte Schwerbehinderte schon einige Vorteile, zum Beispiel keine Kündigung ohne Zustimmung des Integrationsamtes, mehr Urlaubstage, Verbilligungen im öffentlichen Nahverkehr etc.
Ja, man hat einige Vorteile. Allerdings können sich die Vorteile auch in Nachteile verkehren. Um als Schwerbeschädigter in Genuss der Vorteile zu kommen, muß man zunächst überhaupt mal in einem Unternehmen eingestellt werden. Und wie man weiss, sind da nicht alle so begeistert, einen Schwerbeschädigten einzustellen.
W*lfgangam 29.10.2015 | 19:53
=//= schrieb

Man sollte sich halt erst mal über die Unterschiede der verschiedenen Altersrenten schlau machenm (geht aus der Website jedes RV-Trägers hervor), bevor man loszetert und eine unnütze Diskussion breittritt.

Ich verstehe sowieso nicht, weshalb immer wieder diese Neidthemen von Behinderten gegen Nichtbehinderte losgetreten werden. Im Großen und Ganzen haben beschäftigte Schwerbehinderte schon einige Vorteile, zum Beispiel keine Kündigung ohne Zustimmung des Integrationsamtes, mehr Urlaubstage, Verbilligungen im öffentlichen Nahverkehr etc.

... ist wie mit dem beliebten Neidthema *) Beschäftigte ./. Beamte. Da setzt der Verstand komplett aus/regiert nur noch der Beißreflex ...dabei kriegen Beamte ja (meist) nicht mal eine Rente, dummerweise können auch Beschäftigte neben der Rente eine Pension erhalten, vielleicht sogar noch eine Abgeordnetenentschädigung obendrauf. Nun, bevor es für den einfachen Verstand zu kompliziert wird, allen Neidkombinationen folgen zu müssen... ;-) Gruß w. *) fing doch schon im Sandkasten an, weil der andere die bunteren Förmchen hatte – das prägt eben fürs Leben... Mutti war nicht aufklärungsfähig, Vatti soff sich die Familie schön :-)
T. Mundilam 29.10.2015 | 20:39
herunterspielen bagatellisieren, verharmlosen, verniedlichen, verkleinern, als geringfügig/unbedeutend hinstellen, abschwächen, abwiegeln, mildern, beschönigen, schönfärben, untertreiben, unterbewerten, gering machen
Herr Z.am 30.10.2015 | 14:15
Hartz IV-Richter scheitern immer mit ihren Versuchen, zu erklären, weshalb Hartz IV verfassungs-konform sein könnte, denn der Gesetzgeber selber hat verfassungs-konform ausgeschlossen. "Ich habe nicht gewusst, dass der Hartz IV-Verordnungs-Geber lügt", soll bei Richtern wie gehen können ? http://www.bundesrat.de/SharedDocs/beratungsvorgaenge/2004/0201-… Wenn Richter glauben würden, Hartz IV könne verfassungs-konform sein, hätte doch wohl schon mal einer von denen zumindest versucht, etwas vorzutragen, woraus dieses ersichtlich sein könnte. Wer hindert Richter also daran ? Alle Richter in Deutschland haben einen Eid geschworen, die Bewohner dieses Landes vor Hartz IV-Anhängern zu schützen. Ausweislich §§ 38, 39 DRiG ist allen Richtern untersagt, Aussagen zu verbreiten, die den Eindruck erwecken könnten, Hartz IV könne verfassungs-konform sein. http://www.gesetze-im-internet.de/drig/__38.html… http://www.gesetze-im-internet.de/drig/__39.html… Der Hartz IV-Gesetzgeber hat Richtern die Aufgabe zugewiesen, Rechtsprechung als Scharlatanerie zu präsentieren. Dieser Aufforderung kommen viele Richter bereitwillig nach, wobei sich dann die Frage aufdrängt, wer Richter dazu zwingt, bei so etwas mitzumachen ? Fast allen Richtern ist nicht aufgefallen, dass bei Regelsatz / Regelleistung (2005 - 2010) die falsche EVS-Referenz-Gruppe als Basis für den Zahlen-Kram genommen wurde, denn der Gesetzgeber hatte "Haushalte" vorgegeben, ausgewertet wurde aber stattdessen "Ein-Personen-Haushalte". Ab 2011 hat der Gesetzgeber mit § 3 Abs. 2 Nr. 4 RBEG grundsätzlich ausgeschlossen, dass es überhaupt eine gesetzes-konforme EVS-Auswertung geben kann, weil "Anspruch" bei EVS überhaupt nicht erhoben wird. http://www.gesetze-im-internet.de/rbeg/__3.html… Auch das BVerfG hat trotz mehr-jähriger Suche nichts gefunden, weshalb Hartz IV verfassungs-konform sein könnte und deshalb seine eigene Rechtsprechung von 2010 aufgegeben und erklärt nun, der Gesetzgeber müsse gar nicht die Urteile umsetzen, in denen der Gesetzgeber vom BVerfG zur Nach-Besserung von Hartz IV verurteilt wurde. http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/ls20100209… http://www.bverfg.de/entscheidungen/ls20140723_1bvl001012.html… Wer in der Schule gepennt hat als Grundgesetz dran war, ist für den Richter-Job nicht geeignet. Herr Z.
Herr Z.am 30.10.2015 | 19:24
Hartz IV-Richter scheitern immer mit ihren Versuchen, zu erklären, weshalb Hartz IV verfassungs-konform sein könnte, denn der Gesetzgeber selber hat verfassungs-konform ausgeschlossen. "Ich habe nicht gewusst, dass der Hartz IV-Verordnungs-Geber lügt", soll bei Richtern wie gehen können ? http://www.bundesrat.de/SharedDocs/beratungsvorgaenge/2004/0201-… Wenn Richter glauben würden, Hartz IV könne verfassungs-konform sein, hätte doch wohl schon mal einer von denen zumindest versucht, etwas vorzutragen, woraus dieses ersichtlich sein könnte. Wer hindert Richter also daran ? Alle Richter in Deutschland haben einen Eid geschworen, die Bewohner dieses Landes vor Hartz IV-Anhängern zu schützen. Ausweislich §§ 38, 39 DRiG ist allen Richtern untersagt, Aussagen zu verbreiten, die den Eindruck erwecken könnten, Hartz IV könne verfassungs-konform sein. http://www.gesetze-im-internet.de/drig/__38.html… http://www.gesetze-im-internet.de/drig/__39.html… Der Hartz IV-Gesetzgeber hat Richtern die Aufgabe zugewiesen, Rechtsprechung als Scharlatanerie zu präsentieren. Dieser Aufforderung kommen viele Richter bereitwillig nach, wobei sich dann die Frage aufdrängt, wer Richter dazu zwingt, bei so etwas mitzumachen ? Fast allen Richtern ist nicht aufgefallen, dass bei Regelsatz / Regelleistung (2005 - 2010) die falsche EVS-Referenz-Gruppe als Basis für den Zahlen-Kram genommen wurde, denn der Gesetzgeber hatte "Haushalte" vorgegeben, ausgewertet wurde aber stattdessen "Ein-Personen-Haushalte". Ab 2011 hat der Gesetzgeber mit § 3 Abs. 2 Nr. 4 RBEG grundsätzlich ausgeschlossen, dass es überhaupt eine gesetzes-konforme EVS-Auswertung geben kann, weil "Anspruch" bei EVS überhaupt nicht erhoben wird. http://www.gesetze-im-internet.de/rbeg/__3.html… Auch das BVerfG hat trotz mehr-jähriger Suche nichts gefunden, weshalb Hartz IV verfassungs-konform sein könnte und deshalb seine eigene Rechtsprechung von 2010 aufgegeben und erklärt nun, der Gesetzgeber müsse gar nicht die Urteile umsetzen, in denen der Gesetzgeber vom BVerfG zur Nach-Besserung von Hartz IV verurteilt wurde. http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/ls20100209… http://www.bverfg.de/entscheidungen/ls20140723_1bvl001012.html… Wer in der Schule gepennt hat als Grundgesetz dran war, ist für den Richter-Job nicht geeignet. Herr Z.
Schorscham 30.10.2015 | 19:39
Herr Z. schrieb

Hartz IV-Richter scheitern immer mit ihren Versuchen, zu erklären, weshalb Hartz IV verfassungs-konform sein könnte, denn der Gesetzgeber selber hat verfassungs-konform ausgeschlossen.

"Ich habe nicht gewusst, dass der Hartz IV-Verordnungs-Geber lügt", soll bei Richtern wie gehen können ?

http://www.bundesrat.de/SharedDocs/beratungsvorgaenge/2004/0201-0300/0206-04.html

Wenn Richter glauben würden, Hartz IV könne verfassungs-konform sein, hätte doch wohl schon mal einer von denen zumindest versucht, etwas vorzutragen, woraus dieses ersichtlich sein könnte.

Wer hindert Richter also daran ?

Alle Richter in Deutschland haben einen Eid geschworen, die Bewohner dieses Landes vor Hartz IV-Anhängern zu schützen.

Ausweislich §§ 38, 39 DRiG ist allen Richtern untersagt, Aussagen zu verbreiten, die den Eindruck erwecken könnten, Hartz IV könne verfassungs-konform sein.

http://www.gesetze-im-internet.de/drig/__38.html

http://www.gesetze-im-internet.de/drig/__39.html

Der Hartz IV-Gesetzgeber hat Richtern die Aufgabe zugewiesen, Rechtsprechung als Scharlatanerie zu präsentieren.

Dieser Aufforderung kommen viele Richter bereitwillig nach, wobei sich dann die Frage aufdrängt, wer Richter dazu zwingt, bei so etwas mitzumachen ?

Fast allen Richtern ist nicht aufgefallen, dass bei Regelsatz / Regelleistung (2005 - 2010) die falsche EVS-Referenz-Gruppe als Basis für den Zahlen-Kram genommen wurde, denn der Gesetzgeber hatte "Haushalte" vorgegeben, ausgewertet wurde aber stattdessen "Ein-Personen-Haushalte".

Ab 2011 hat der Gesetzgeber mit § 3 Abs. 2 Nr. 4 RBEG grundsätzlich ausgeschlossen, dass es überhaupt eine gesetzes-konforme EVS-Auswertung geben kann, weil "Anspruch" bei EVS überhaupt nicht erhoben wird.

http://www.gesetze-im-internet.de/rbeg/__3.html

Auch das BVerfG hat trotz mehr-jähriger Suche nichts gefunden, weshalb Hartz IV verfassungs-konform sein könnte und deshalb seine eigene Rechtsprechung von 2010 aufgegeben und erklärt nun, der Gesetzgeber müsse gar nicht die Urteile umsetzen, in denen der Gesetzgeber vom BVerfG zur Nach-Besserung von Hartz IV verurteilt wurde.

http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/ls20100209_1bvl000109.html

http://www.bverfg.de/entscheidungen/ls20140723_1bvl001012.html

Wer in der Schule gepennt hat als Grundgesetz dran war, ist für den Richter-Job nicht geeignet.

Herr Z.

Und wieso dürften Ihrer Meinung nach nur "Mehr-Personen-Haushalte" berücksichtigt werden? Den anderen Mist lasse ich mal unkommentiert, da den außer Ihnen ohnehin niemand versteht. ;-)
Harteiam 01.11.2015 | 09:59
Betroffener! Zum 60. Geburtstag schon mehr als 45 Beitragsjahre. Nun aktuell mit 62 Jahren ernsthaft erkrankt. Wenn ich nun die Schwerbehindertenrente beantragen muss hab ich einen Rentenabschlag von 5,7%. Die Summe der Rentenkürzung + das was ich nicht mehr dazu erwirtschaften kann beläuft sich aktuell auf 2508€ Jahresrente. Die Leistungsträger der Rentenversicherung heißt es, brauchen beim regulären Renteneintrittsalter nicht länger arbeiten. Die schwerbehinderten schon. (Von wegen 2 Jahre früher in Rente) Ich denke die Politik sollte die Rentenversicherung anweisen auf die Rentenmitteilungen der Schwerbehinderten den Satz "ARBEIT MACHT FREI" oder "JEDEM DAS SEINE" auszudrucken! Dann fühlt Mann sich besser wenn er noch in Harz4 abgeschoben wird.
W*lfgangam 01.11.2015 | 11:43
Hallo Hartei, Sie haben offensichtlich den Experten/in-Beitrag nicht verstanden - da hilft Ihnen auch nicht noch so ein großer Aufdruck auf der Rentenauskunft 'LESEN UND VERSTEHEN' ...haben Sie Ihre letzten Rentenauskunft wirklich verstanden, welche Rentenarten zu welchen Bedingungen möglich sind? Ich zweifel dran ob Ihres Beitrags ...einfach mal die 'Behinderten-Krücke' aufmachen - geht's noch tiefer im Jammern? Gruß w. PS: 45 ist unrund, wir wäre es mit 50? ;-)
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