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Experten-Antwort

Berechnung der EP gemäß Durchschnittsversicherteneinkommen

von Hermann22.01.2017 | 20:04
1451 Ansichten
6 Antworten

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Sehr geehrte Nutzer/innen dieses Forums. Würde mich freuen, wenn nachfolgende Frage beantwortet werden könnte. Vorweg - zurzeit bin ich noch in ATZ und stelle meinen Rentenantrag mit 63 Jahre und 4 Monaten. Geburtsjahr 1954. Da ich regelmäßig meinen Rentenverlauf überprüfe, habe ich folgende Besonderheit entdeckt, bezüglich des jährlichen durchschnittlichen Versicherteneinkommens, das als Grundlage dient, zwecks der EP Berechnung. Für das Jahr 2015 sind das 35.363 €, für (2016) 36.267 € und für (2017) 37.103 €. Zum Verlauf des Jahres 2015 wurden mir 34.999 € meinem Jahresverdienst zur EP Bewertung berechnet. Das würde bedeuten, das im nächsten Verlauf für 2016 die Entgeldpunkte nachträglich nach unten korrigiert werden müssten, wenn man 35.363 zugrunde legt. Mir ist das in der Vergangenheit schon öfters aufgefallen, das die Verläufe der Entgeldpunkte sich leicht nach unten bewegt hatten. ich vermute das die usprünglichen Daten, die das statistische Bundesamt erhebt, so eine Art Vorläufigkeit sind und danach - aus welchen Gründen auch immer - in der nachfolgenden Rentenauskunft nachträglich korrigiert werden, was durchaus die Gesamt-Entgeldpunkte etwas nach unten verschiebt. Hat jemand aus diesem Forums ähnliche Vorgänge erlebt, oder bilde ich mir das nur ein? Für eventuelle Antworten, Erklärungen meinen besten Dank.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Hermann,

wir schließen uns der Antwort von Doni an.

Die Regelung zur Festlegung von endgültigem und vorläufigem Durchschnittsentgelt der Anlage 1 des Sechsten Sozialgesetzbuch (SGB VI) zur Berechnung von Entgeltpunkten findet sich in § 69 Abs. 2 SGB VI.

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5 Antworten

Doniam 22.01.2017 | 20:11
Durchschnittseinkommen Das durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt aller Versicherten stellt die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates fest. Dabei stützt sie sich auf die Daten, die das statistische Bundesamt erhebt. Für das Jahr 2015 wurde das Durchschnittsentgelt auf 35.363 Euro festgelegt. Für 2016 und 2017 wurden vorläufige Durchschnittsentgelte veranschlagt: 2016 = 36.267 Euro 2017 = 37.103 Euro -> Durch fortschreiten der Zeit wird aus "vorläufig" dann "endgültig", so dass die bisherigen Entgelte korrigiert werden; wirkt sich aber nur aus solange aus den Versicherungszeiten keine Leistung gezahlt wird.
Hermannam 22.01.2017 | 21:24
Guten Abend @W*lfgang auch Ihnen danke ich für die Antwort zur meiner Frage. Ein sehr interessantes Forum, für alle die sich mit Rentenfragen beschäftigen. Ich lese schon länger mit und kann behaupten, dass man nichts besseres im Netz findet. Bei sehr kniffligen Vorgängen kann es jedoch nicht schaden, sich trotzdem zusätzlichen fachlichen Rat bei der örtlichen DRV zu holen. Was ich ganz schlimm finde, sind Artikel von Online Artikel seitens der zugänglichen Medien, wo manche Experten sprich: Redakteure, einen Mumpitz veröffentlichen, der einem die Haare senkrecht stehen lässt. Das bezieht sich immer öfters auf Zusatzzahlungen, um die eventuellen Abschläge zu mindern. Da es sich in der Regel um höhere fünfstellige Summen handelt, hat man das Gefühl, das die verantwortlichen Redakteure glauben, die Rentenbezieher würden 100 Jahre alt werden. Wer das mal nachrechnet, kommt zum Ergebnis, das sich das nie und nimmer rechnet. Zum gleichen Ergebnis kommt man auch bei den Riesterprodukten. Die zugrunde gelegte Lebenserwartung ist nie im Sinne des Einzahlers, anders herum schon eher!
W*lfgangam 22.01.2017 | 21:00
Zitat von Hermann anzeigenausblenden
Hallo Hermann, das ist völlig normal, wie sie aus der erläuternden Antwort von Doni entnehmen können. Das Durchschnittsentgelt fürs laufende und abgelaufene Jahr ist eine Schätzung, mehr nicht ...und Statistik braucht eben etwas Zeit, da kann es im Nachhinein mit dem dann ermittelten Durchschnittseinkommen einen Hauch nach oben/unten gehen, wenn Ihre Rente ermittelt wird - woher soll man sonst die Durchschnittsentgelte hernehmen ...doch nicht etwa nach Ihren 'Gefühlen' ;-) Insofern wird später Ihre dann festgestellte Rente *) auch nicht nach unten korrigiert, wenn das vorläufige Durchschnittsentgelt zu niedrig geschätzt worden ist - was eher regelmäßig der Fall, wenn die statischen Daten dann vorliegen, als bei Rentenfeststellung bekannt. *) bei einer Folgerente/hier wohl nur noch Witwenrente, werden die dann bekannten aktuellen Werte/alle + Gestzesänderungen für die Berechnung berücksichtigt und ein etwaiger Mehrbetrag draufgezahlt - erfahrungsgemäß wird die Witwenrente aber nicht mehr als bei 60 % (altes Recht) stehen bleiben, auch wenn Sie rechnerisch zunächst kleiner wäre. Gruß w.
Hermannam 22.01.2017 | 20:35
Guten Abend @ Doni Vielen Dank für die schnelle Antwort. Da lag ich mit meiner Vermutung ja richtig. Für mich wird das keine so nachhaltigen Minderungen mehr ergeben, da ich zum 1. September 2017 auch im Club der Rentner aufgenommen werde, nach 48, 5 Beitragsjahren ohne jegliche Ausfallzeiten. Ich erinnere mich noch gut, als ich 1968 meine Lehre begann und schon an meine in der Zukunft liegende Rente dachte, wofür ich damals ausgelacht wurde. Nun heute lacht von denen keiner mehr, wenn ich in der DRV Hochrechnung von 70 EP ausgehen kann. Waren halt andere Zeiten, da konnte man auch ohne Studium beruflich was werden. Lebenslanges Lernen war auch schon damals notwendig, um sich gegenüber der Konkurrenz zu behaupten. Die Jungen werden es deutlich schwerer haben, auch meine. Hoffe das sie es finanziell schaffen, sich mit 65 aus dem Arbeitsleben zu verabschieden.
W*lfgangam 22.01.2017 | 21:41
Zitat von Hermann anzeigenausblenden
Hallo Hermann, grundsätzlich stimme ich Ihnen bei der Bewertung/Rentabilität der Ausgleichszahlungen zu /wann hab ich das zu Lebzeiten wieder raus. Ich als Einzelperson ...ziemlich unrealistisch – oder ? Aber, vergleichen Sie das mit angeboten privaten Finanzprodukten - und den steuerlichen Sofort-Möglichkeiten bei möglichen gesplitteten Renteneinzahlungen jetzt schon ab Alter 50! ...da muss sich jeder selbst schlau machen, was sich für ihn/sie verglichen mit dem schnöden Festgeldkonto mit 0,01 % Zins rechnet. Schätze, ein privater Finanzmakler wird 'blass' ob der Optionen in der DRV. Gruß w.
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