Aus VERSICHERUNGSrechtlicher Sicht bleiben mehrere Minijobs dann geringfügige Beschäftigungen, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt aus diesen Beschäftigungen insgesamt den Betrag von monatlich 450 Euro nicht überschreiten (also 5.400 Euro). Der zeitliche Umfang, in dem die Beschäftigungen ausgeübt werden, spielt in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung keine Rolle.
Im RENTENrecht steht eine Erwerbsminderungsrente grundsätzlich nur zu, wenn Sie unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr in der Lage sind, mehr als drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Arbeiten Sie mehr, wird der Rentenversicherungsträger das zum Anlass nehmen, Ihr Restleistungsvermögen und damit den Rentenanspruch zu prüfen. Das erfolgt unabhängig von der Anzahl der ausgeübten Beschäftigungen.
Besteht der Erwerbsminderungsrentenanspruch weiter, sind bei der Höhe der Rente die Hinzuverdienstgrenzen zu beachten. Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung gelten diese Regelungen ab einem jährlichen (Gesamt-)Hinzuverdienst von 6.300 Euro.