Hallo E. Jehlicka,
Zwischen Deutschland und der Tschechischen Republik findet im Bereich der sozialen Sicherheit das Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union Anwendung.
Für einen Anspruch auf eine deutsche Rente muss neben anderen Voraussetzungen - wie beispielsweise der Erfüllung eines bestimmten Lebensalters - auch eine Mindestversicherungszeit, die so genannte Wartezeit, erfüllt sein. Hierfür zählen auch bestimmte ausländische Zeiten mit.
Diese ist bei den verschiedenen Rentenansprüchen unterschiedlich. So beträgt sie bei der deutschen Altersrente für langjährig Versicherte 35 Jahre, während sie bei der Regelaltersrente nur 5 Jahre beträgt. Zur Erfüllung dieser Wartezeiten werden nach dem Europarecht deutsche Zeiten und Versicherungszeiten in den anderen Mitgliedstaaten zusammengerechnet.
In den jeweiligen Mitgliedstaaten sind unterschiedliche Anspruchsvoraussetzungen zu erfüllen. Jeder Versicherungsträger prüft getrennt, ob nach seinen nationalen Rechtsvorschriften ein Rentenanspruch besteht und zahlt gegebenenfalls eine Rente. Es ist möglich, dass Sie aus mehreren Staaten jeweils eine Rente erhalten, je nachdem, wo Versicherungszeiten zurückgelegt wurden. Eine „Gesamtrente“ oder „Europarente“ gibt es nicht.