Auch der Bundesfinanzhof hat sich neben Amade bereits mit dieser Frage auseinandergesetzt - konkret damit, warum denn Altersvorsorgeausfwendungen zur Basisversorgung überhaupt als Sonderausgaben zu deklarieren sind (es eben deshalb auch eine feste Obergrenze ohne entspr. Begründnung gibt).
Die Gegner dieser Regelung schlagen indes vor, die Aufwendungen zur Basisversorgung (so auch die Beiträge zur gesetzlichen RV) als vorweggenommene Werbungskosten zum Abzug bringen zu können, erwartet doch einen jüngeren Versicherten im Jahre 2040 die volle nachgelagerte Besteuerung der gesetzlichen Rentenleistung, wohingegen er/sie erst ab 2005 (und dann auch nur stufenweise) verbessert AV Aufwendungen (dann auch noch bis zu einer fixen Obergrenze) zum Abzug bringen kann.
Würde man sich indes für eine Abziehbarkeit von Altersvorsorgeausfwendungen als vorweggenommene Werbungskosten aussprechen, so müsste der Gesetzgeber bei festlegung einer fixen Obergrenze auch eine entspr. Begründung liefern -was eben im Hinblick auf mögliche Verstöße gegen das Korrespondenzprinzip für Jüngere, Selbständige ab 2030 plus x doch sehr schwierig werden dürfte...:-)
Nähers dazu wäre aber u.a. auch hier nachzulesen:
http://www.steuerlinks.de/steuli-164.html#c66458
Wie ich Ihhen dies auch bereits an anderer Stelle mitgeteilt hatte, beschäftigt sich eben die aktuelle Ausgabe von "Finanztest Spezial" auf Seite 24 f mit dieser Problematik - dort sind such einige Urteile genannt....
Zudem wären in Ihrem Fall (Altersvorsorgeaufwendungen) die Seiten 83,84 im Fianztest Spezial ganz interessant.
Ob man in einem Forum der gesetzlichen RV aber diese Frage klären kann, wage ich zu bezweifeln. Gleiches dürfte für Funktionsweise und Rechtsstand von Steuersoftware gelten.
MfG