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Experten-Antwort

DRV verlangt Nachweis über Aufgabe selbst Tätigkeit

von Schäfer30.07.2017 | 19:01
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Guten Tag, folgende Situation: Im Mai und Juni17 arbeitete ich als freiberufliche Lehrkraft (als BAMF-Lehrer) bei einer Firma die Kurse für Flüchtlinge durchführt. Ich meldete die Lehrtätigkeit bei der DRV und legte die Verinbarung des Bildungsinstitus bei. Geplant war ursprünglich eine längere Lehrtätigkeit, die sich aber nicht realisieren ließ und somit am 23.6. endete). Die DRV sandte mir einen Bescheid dass ich den Regelbeitrag zahlen sollte. Ich zahlte auch für Mai und Juni. Dann teilte ich mit, dass die Lehrtätigkeit beendet ist. Leider stellte mir das Bildungsinstitut keine Bescheinigung über die Beendigung meiner Lehrtätigkeit aus (obwohl mir das mündlich versprochen wurde). Jetzt kam seitens der DRV ein Schreiben mit der Bitte um Rückgabe, wonach ich einen Nachweis über die Aufgabe der selbständigen (lehr)tätigkeit einsenden soll. Da mir das Bildungsinstitut dies nicht bescheinigt hat, stehe ich vor dem Problem das Ende der kurzen Lehrtätigkeit nachzuweisen. Ich meldete mich sofort wieder beim Jobcenter und erhielt einen Bescheid über die Vorläufige Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Was kann ich tun?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Schäfer,

dies ist ein Fall, wo man unbedingt Kontakt mit dem Sachbearbeiter aufnehmen sollte, um abzuklären, wie man das Ende nachweisen kann. Ich sehe auch nur die von W*lfgang vorgeschlagenen Möglichkeiten.

Mit freundlichen Grüßen

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4 Antworten

W*lfgangam 30.07.2017 | 20:58
Hallo Schäfer, 1. bitten Sie die DRV unter Schilderung des Sachverhalts/die wollen mir keine Bescheinigung ausstellen, selbst im Wege des Amtsermittlungsgrundsatzes tätig zu werden und sich um besagte Bescheinigung zu kümmern. 2. Legen Sie zusätzlich den ALG 2-Bescheid vor, aus dem sich ergibt, dass Sie kein anderes Einkommen haben. Gruß w.
Deep Throatam 30.07.2017 | 21:51
Wieso haben Sie denn nicht den halben Regelbeitrag gezahlt? Innerhalb von 3 Jahren nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit müssten Sie dann bloß 278,16 Euro statt der 556,33 Euro zahlen... Dass hätten Sie besser mal im Vordruck V023 angegeben. Desweiteren muss Ihnen doch von der Institution, die für das BAMF die Schulungen durchführt, eine Art Kündigung übersandt worden sein, aus der hervorgeht, dass Ihre Lehrtätigkeit nicht wie geplant durchgeführt wird. Ein Anruf bei dem/r Verfasser/in des Bescheides würde auf jeden Fall Klarheit bringen.
???am 31.07.2017 | 11:33
Ich dachte immer, man muss jede selbständige Tätigkeit anmelden, bei der Stadt-/Gemeindeverwaltung, dem Finanzamt oder der Handwerkskammer. Sollte das stimmen, würde ich mich einfach wieder dort abmelden und mir das bestätigen lassen. Dann wäre doch das Problem gelöst, oder?
S. Liebigam 31.07.2017 | 14:53
Ggf. Bescheinigung bzw. Bestätigung vom Finanzamt über Aufgabe der selbst. Tätigkeit Eine selbständige Tätigkeit ist kein Gewerbe. Aber vielleicht gibt es sowas ähnliches auch bei selbständig Tätigen, so daß man die entsprechende Meldung über die Aufgabe an das Amt vorlegen könnte. Falls öffentliche Mittel bezogen wurden, kann auch die Mitteilung über den Wegfall dieser öffentlichen Mittel vorgelegt werden.
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