Hallo Weihnachtsfrau,
Wie bereits von **** empfohlen, sollten Sie sich an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger wenden. Dieser wird dann genau prüfen, ob es sich bei der ehrenamtlichen Tätigkeit um einen Ihren gesundheitlichen Einschränkungen angepassten Teilzeitarbeitsplatz handelt und Sie möglicherweise nur noch Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben.
Beim Hinzuverdienst kommt es auf die steuerliche Behandlung an. Soweit die Aufwandsentschädigung steuerfrei ist (z.B. nach § 3 Nr. 26 EStG als Übungsleiter oder nach § 3 Nr. 12 EStG bei einem öffentlichen Ehrenamt), liegt auch kein Hinzuverdienst vor. Alles was die (eventuellen) Steuerfreibeträge übersteigt, ist als Hinzuverdienst zu berücksichtigen und daher von Ihnen mitzuteilen.