Wie von Chris bereits zutreffend beschrieben, hängt es davon ab, ob es sich um eine Voll- oder Teilrente handelt bzw. ob diese Rente auf Zeit oder Dauer gewährt wird. Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer kann der Rentenversicherungsträger keine Reha-Leistungen mehr erbringen, da eine Wiedereingliederung in das Erwerbsleben nicht mehr möglich ist. Hiervon ausgenommen sind die sogenannten CA-Nachsorgeleistungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI bei bösartigen Krebserkrankungen. Eine solche Leistung kann weiterhin von der Rentenversicherung finanziert werden. Bei allen übrigen EM-Rentenleistungen wäre die Zuständigkeit individuell durch den Rentenversicherungsträger zu prüfen.
Sie können den Antrag alternativ zur Krankenkasse auch bei einer Gemeinsamen Servicestelle für Rehabilitation (www.reha-servicestellen.de) stellen, die trägerübergreifend die Zuständigkeit für die beantragte Reha-Leistung klärt.