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EM Rente und Kur/Reha

von polarschnee14.10.2008 | 17:09
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, gibt es für einen Erwerbsminderungsrentner auch noch die Möglichkeit einer Kur bzw. Reha o.ä. Vielen Dank im Voraus

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Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Wie von Chris bereits zutreffend beschrieben, hängt es davon ab, ob es sich um eine Voll- oder Teilrente handelt bzw. ob diese Rente auf Zeit oder Dauer gewährt wird. Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer kann der Rentenversicherungsträger keine Reha-Leistungen mehr erbringen, da eine Wiedereingliederung in das Erwerbsleben nicht mehr möglich ist. Hiervon ausgenommen sind die sogenannten CA-Nachsorgeleistungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI bei bösartigen Krebserkrankungen. Eine solche Leistung kann weiterhin von der Rentenversicherung finanziert werden. Bei allen übrigen EM-Rentenleistungen wäre die Zuständigkeit individuell durch den Rentenversicherungsträger zu prüfen.

Sie können den Antrag alternativ zur Krankenkasse auch bei einer Gemeinsamen Servicestelle für Rehabilitation (www.reha-servicestellen.de) stellen, die trägerübergreifend die Zuständigkeit für die beantragte Reha-Leistung klärt.

7 Antworten

Corlettoam 14.10.2008 | 17:17
Ja natürlich - allerdings ist für Renter ( auch EM-Rentner ) die Krankenkasse ( und nicht die Rentenversicherung ! ) als Kostenträger zuständig !
Chrisam 14.10.2008 | 18:20
Da muss man m.E. schon unterscheiden, ob die EM-Rente als Teilrente, auf Zeit oder auf Dauer gezahlt wird. Solange eine EM-Rente nicht voll und auf Dauer gezahlt wird, sollte dies nicht zum Ausschluss der Leistung bei der Rentenversicherung führen.
Michaam 14.10.2008 | 18:46
Wenn Sie ohne zeitliche Beschränkung EM-Rentner (oder EU-Rentner nach altem Recht sind) und eine volle Rente erhalten, können Sie sich den Umweg über den Rentenversicherer sparen und sich direkt an die Krankenkasse wenden. Weisen Sie diese auf die zeitlich unbeschränkte, volle EM/EU-Rente hin. Die Krankenkasse wird sich die Mühe sparen und Sie an den Rentenversicherer verweisen, weil diese weiß, dass dieser ablehnt. Mit anderen Worten: Die Krankenversicherung ist im Endeffekt zuständig. Also, am besten direkt den Antrag an diese stellen. Nur Krankenkassen mit zu viel Personal wird zuerst ablehnen und Sie an die DRV verweisen, um hinterher (nach Ablehnung durch die DRV) erneut ihren Antrag bearbeiten zu müssen.
Corlettoam 14.10.2008 | 19:49
Auch bei befristeten EM-Rentnern ist die Krankenkasse für eine Reha/Kur zuständig ! Als befristeter Em-Rentner war ich letztes Jahr selber zur Reha/Kur und hatte diese bei meiner Krankenkasse beantragt und auch genehmigt bekommen ! Die RV hat damit nichts zu tun. Die Rentenversicherung ist nur für Arbeitnehmer zuständig - alle anderen ( Rentner, Kinder, Hausfrauen etc. müssen ihre Reha's via Krankenkasse beantragen.
Chrisam 14.10.2008 | 21:20
Nur weil ihre Krankenkasse ihren Antrag bewilligt hat, heisst dies nicht, dass es Gesetz ist. Für EM-Rentner, die eine Rente auf Zeit beziehen, ist grundsätzlich erstmal die DRV weiter zuständig. Hier wird sicherlich geprüft, ob die Rehabilitationsmaßnahme zur Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit dient. Sollte dies nicht der Fall sein, wird der Antrag an die Krankenkasse weitergeleitet. Für Hausfrauen und Kinder kann die Aussage auch pauschal nicht so stehenbleiben. Hier ist unter Umständen auch die DRV zuständig, wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind und Erwerbsfähigkeit gefährdet bzw. gemindert ist.
Corlettoam 15.10.2008 | 08:02
Quelle. www.wikipedia.de Der Rehabilitationsantrag : Um eine Rehabilitation zu beantragen, erhält der Patient einen Antragsvordruck vom jeweiligen Rehabilitationsträger (Leistungsträger) - oftmals ist ein Rehaantrag auch online möglich. Jeder Patient hat nach § 9 SGB IX das Recht, einen entsprechenden Wunsch bzgl. der Rehabilitationseinrichtung, in der er gerne behandelt werden möchte, zu äußern, der nicht ohne rechtlichen Grund abgelehnt werden kann. Für den Bereich der Krankenversicherung heißt es z. B. in den §§ 23 und 40 SGB V, dass die Krankenkasse nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Der Antragsteller sollte zumindest darauf achten, dass die Klinik seiner Wahl von unabhängiger Stelle zertifiziert wurde und somit nach hohen, regelmäßig überprüften Qualitätsstandards therapiert. Im Zweifelsfalle sollte er sich im Vorfeld immer vom zuständigen Kostenträger ( z. B. der Krankenkasse ) beraten lassen. Zuständigkeiten der Leistungsträger: In den meisten Fällen sind die Gesetzliche Rentenversicherung oder die Gesetzliche Krankenversicherung die zuständigen Leistungsträger der medizinischen Rehabilitation. Nach Antragseingang klären die Leistungsträger untereinander die Zuständigkeit ab. Ist der zuerst angesprochene Leistungsträger nicht zuständig, leitet dieser den Antrag innerhalb einer Frist von 14 Tagen an den Zuständigen weiter (§ 14 SGB IX). Leitet er nicht weiter, ist er kraft Gesetzes zuständig. Für Beamte übernimmt die Beihilfe anteilig Kosten für eine medizinische Rehabilitation; dies geschieht außerhalb des SGB IX. Rentenversicherung : Die Gesetzliche Rentenversicherung ist in der Regel zuständig, wenn durch eine Rehabilitation Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit abgewendet werden können (z. B. Vermeidung von Frühverrentung). Für z. B. Erwerbstätige, Arbeitssuchende oder Bezieher einer Rente wegen Erwerbsminderung ist die Gesetzliche Rentenversicherung der richtige Ansprechpartner. Möglich ist auch, dass Versicherte, die arbeitsunfähig erkrankt sind und deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, über die Gesetzliche Krankenkasse aufgefordert werden, eine medizinische Rehabilitation zu beantragen. Im Eil-Verfahren werden so auch kurzfristig Heilverfahren von der Gesetzlichen Rentenversicherung genehmigt, so dass der Anspruch auf z. B. Krankengeld vorerst gesichert bleibt. Krankenversicherung : Die Gesetzliche Krankenversicherung finanziert Rehabilitationsleistungen, um Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen oder ihre Verschlimmerung zu verhüten (§ 11 Abs. 2 SGB V). Sie ist oftmals Ansprechpartner, wenn kein anderer Leistungsträger vorrangig zuständig ist oder wenn Vorsorgeleistungen notwendig sind, z. B. um einer drohenden Behinderung oder Pflegebedürftigkeit vorzubeugen. Die Gesetzliche Krankenversicherung ist vor allem für Kinder und Jugendliche, nicht berufstätige Erwachsene und Rentner der zuständige Leistungsträger. Darüber hinaus können die Gesetzliche Unfallversicherung, die Kriegsopferfürsorge, die Kinder- und Jugendhilfe oder die Sozialhilfe Leistungsträger sein. Ohne Leistungszuordnung enthält auch das Pflegeversicherungsgesetz den Grundsatz: Rehabilitation geht vor Pflege.
Wolfgangam 15.10.2008 | 11:00
§ 11 SGB VI Versicherungsrechtliche Voraussetzungen1) (1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, die bei Antragstellung 1. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder 2. eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen. Alles klar damit ? ;-) Gruß w.
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