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Experten-Antwort

EM-Rente und stundenweise Beschäftigung

von Meiga07.04.2013 | 17:08
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3 Antworten

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Hallo, ich bin neu im Forum und würde mich über eure Anworten und Ratschläge freuen. Seit 2005 erhalte ich eine volle EM Rente, erst befristet, seit 2012 ist diese in eine Dauerrente umgewandelt worden. Ich bin seit meinem Unfall damals jedoch immer stundenweise tätig gewesen - natürlich ist der Rententräger darüber informiert. Ich beziehe keine Einkünfte die den Zuverdienst von 450 Euro erreichen. Habe ein paar Fragen zu den Stunden, welche ich arbeiten darf. Im Moment ist es so, das ich ein paar Tage im Monat für 2-3 Stunden tätig bin. Auf Grund meiner Behinderung habe ich aber eine flexible Arbeitszeit, welche es mir ermöglicht, auch einmal die Tätigkeit später durchzuführen. Es gibt aber auch Tage, wo es mir relativ gut geht und ich gerne eine oder zwei Stunden ranhängen möchte. Darf ich das? Oder ist die Zeit von 3 Stunden festgelegt. Ich habe während der `Mehrstunden`am Tag zwischenzeitlich frei. Sagen wir, ich gehe morgens 2,5 Std und Nachmittags nochmal 3 Stunden. Darf ich das???

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Den Ausführungen ist nichts hinzuzufügen.

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2 Antworten

Sozialröchler?am 07.04.2013 | 23:38
Kurz: Ja, Sie dürfen! Voll erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI der Versicherte, dessen Leistungsvermögen unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes gesundheitsbedingt auf unter 3 Stunden täglich herabgesunken ist (5-Tage-Woche). Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist allein entscheidend das zeitliche Leistungsvermögen, das regelmäßig anhand der sozialmedizinischen Gutachten und Unterlagen festzustellen ist (abstrakte Betrachtungsweise). Bei einem Bruttoarbeitsentgelt von bis 450 EUR wird grundsätzlich unterstellt, dass sich die Beschäftigung im Rahmen der zulässigen Grenzen bewegt.
Sozialröchler?am 07.04.2013 | 23:39
Kurz: Ja, Sie dürfen! Voll erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI der Versicherte, dessen Leistungsvermögen unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes gesundheitsbedingt auf unter 3 Stunden täglich herabgesunken ist (5-Tage-Woche). Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist allein entscheidend das zeitliche Leistungsvermögen, das regelmäßig anhand der sozialmedizinischen Gutachten und Unterlagen festzustellen ist (abstrakte Betrachtungsweise). Bei einem Bruttoarbeitsentgelt von bis 450 EUR wird grundsätzlich unterstellt, dass sich die Beschäftigung im Rahmen der zulässigen Grenzen bewegt.
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