Bei Altersrenten gilt das Rentenbeginnsprinzip: Es wird alles bewertet was bis zum Tag vor Rentenbeginn bewertet werden kann.
Bei EM-Renten gilt das Leistungsfallprinzip: Alles was an Echt-Daten bis zum Ende des Leistungsfallmonats liegt wird bewertet. Hier ist allerdings zu beachten, dass es eine Zurechnungszeit geben kann. Interessant dürfte es sein, wenn Sie noch nicht über 60 sind, ob der Rentenbeginn, der sich aus der Abhängigkeit vom Leistungsfalldatum und dem Datum der RT-Antragstellung ergibt, ggf. auch als Zeitrentenbeginn noch hinausgeschoben wird, vor dem 01.07.2014 oder ab diesem Tag ergibt.
Zu diesem Tag trat die Rechtsänderung ein, dass die Zurechnungszeit statt bis 60 nunmehr bis 62 hochgerechnet wird. Für diese Fälle ist die EM-Rente attraktiver als eine zeitgleiche Altersrente wegen Schwerbehinderung.