Hallo Lupo,
die gesetzliche Definition sagt: volle Erwerbsfähigkeit liegt vor, wenn man nicht mehr wenigstens 3 Stunden am Tag (!) arbeiten kann.
Ob bei Ihrem Rentenversicherungsträger jemand genauer nachfragt, wie sich die Stunden verteilen, wenn Sie einen Arbeitsvertrag mit z.B. 10 Stunden wöchentlich vorlegen, kann ich nicht beurteilen. Es ist möglich, dass die Arbeit von 6 Stunden an einem Tag zumindest Anlass ist, zu prüfen, ob Sie dann nicht auch immer 6 Stunden arbeiten können. Es kann aber auch sein, dass Sie objektiv medizinisch nicht mehr als 3 Stunden arbeiten können und alles was darüber hinaus geht dann "auf Kosten der Restgesundheit" (üblicher Ausdruck der RV) geht.
Ohne genauere Kenntnisse der Umstände in Ihrem Fall kann ich da nichts mit Bestimmtheit sagen. Feststeht nur, dass Sie die Aufnahme einer wie auch immer gearteten Beschäftigung Ihrem RV-Träger melden müssen.