Hallo Jonny,
grundsätzlich ist eine Einmalzahlung immer dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen - auch dann, wenn in diesem kein laufendes Arbeitsentgelt gezahlt wurde. Die Einmalzahlung selbst begründet keine eigenständige Pflichtbeitragszeit, das heißt, sie ist immer an eine bestehende Beitragszeiten gebunden. Im beschriebenen Fall wäre daher prinzipiell für Oktober eine beitragsgeminderte Zeit zu berücksichtigen. Ob und warum auch noch andere Zeiten beitragsgemindert sind, kann ich anhand der von Ihnen gemachten Angaben nicht abschließend nachvollziehen. Insoweit wäre es aus meiner Sicht sinnvoll, wenn Sie sich hierzu anhand Ihres vollständigen Versicherungsverlaufs individuell in einer Auskunfts- und Beratungsstelle eines Rentenversicherungsträgers beraten lassen würden.