Aufgrund des Sozialdatenschutzes darf eine Weiterleitung des Entlassberichtes durch die Deutsche Rentenversicherung an die zuständige Krankenkasse nur mit Ihrer Einwilligung erfolgen. Liegt Ihre Einwilligung vor, ist es zulässig, den vollständigen Entlassbericht an den medizinischen Dienst der Krankenkasse zu senden, an die Krankenkasse selber darf auch bei vorliegender Einwilligung nur die erste Seite des Entlassberichtes geschickt werden.