Hab mich doch für einen Rechtsweg entschieden nachdem ich im Netz dieses Urteil entdekt hat:
Urteil des OLG Köln vom 26.07.2001 / Aktenzeichen 7 U 181/00
In einem Zivilrechtsstreit zwischen einer Rentnerin und einer Stadt als Trägerin eines
Versicherungsamtes wegen eines geltend gemachten Anspruchs aus Amtspflichtverletzung nach §
839 BGB i.V. mit Art. 34 GG wurde die beklagte Stadt verurteilt, der Klägerin die monatliche Differenz
zwischen dem von ihr zu zahlenden Beitrag zur freiwilligen Krankenversicherung und dem Beitrag,
den sie in der KVdR zu entrichten hätte, rückwirkend ab Rentenbeginn und fortlaufend weiter zu
zahlen. Im Kern ging es dabei um die Frage, ob das Versicherungsamt die Klägerin hinreichend über
die Bedeutung der Vorversicherungszeit im Zusammenhang mit der Rentenantragstellung informiert
hat. Bei Aufnahme des Rentenantrags im Versicherungsamt lagen die Voraussetzungen für die KVdR
nicht vor, hätten aber vorgelegen, wenn der Rentenantrag erst später gestellt worden wäre.
I habe einen Termin bei einer Rechtsanwältin auf dem Fachgebiet Kranken- und Rentenversicherung für Erstberatungsgespräch vereinbart. Ob sie gut ist weiß ich nicht; konnte keine Bewertungen finden. Das hoffe ich mal.