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Experten-Antwort

Ermittlung der Rahmenfrist KVdR

von Joebo13.08.2016 | 12:16
4228 Ansichten
28 Antworten
Guten Tag, liebe Experten, ich beschäftige mich zur Zeit mit der Ermittlung der Rahmenfristen für die KVdR. Wurde keine Erwerbstätigkeit aufgenommen, so gilt als Beginn der Rahmenfrist: -Tag der Eheschließung bzw. Eintragung Lebenspartnerschaft, wenn keine Ehe bestand - Vollendung des 18. Lebensjahres (keine Ehe bzw. Lebenspartnerschaft), wenn das 18. LJ nicht vollendet wurde - Tag der Geburt Bsp: Tag RA 15.02.2016, geboren am 02.01.1990. Bisher keine Erwerbstätigkeit und nicht verheiratet. Geht die Rahmenfrist nun am 02.01.2008 (Geburtstag) los oder wie schon in einigen Beispielaufgaben gesehen am 01.01.2008 (Vollendung des 18. Lj. am 01.01.2008 um 24:00 Uhr)? Vielen Dank im Voraus!

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 15.08.2016 | 08:44

Hallo, Joebo,

grds. meldet die Stelle, die den Rentenantrag aufnimmt, der Krankenkasse die erforderlichen Daten. Diese hat dann die Aufgabe die sog. Rahmenfrist festzulegen und meldet dem RV-Träger, welche Voraussetzungen bei der KVdR vorliegen. Es ist nicht die originäre Aufgabe der DRV diese zu berechnen. Ferner ist es so, dass das Antragsdatum immer feststeht und offiziell nicht variabel ist.

Wir verweisen wir auf die Beiträge z.B. von Zelda und KPJMK.

27 Antworten

Joeboam 13.08.2016 | 15:25
Herz1952 schrieb

Hallo Joebo,

wenn es Ihnen weiterhilft bzw. für Detailinformationen ist hier der Link:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/217498/publicationFile/52566/R0815.pdf

Guten Tag, liebe Experten, ich beschäftige mich zur Zeit mit der Ermittlung der Rahmenfristen für die KVdR. Wurde keine Erwerbstätigkeit aufgenommen, so gilt als Beginn der Rahmenfrist: -Tag der Eheschließung bzw. Eintragung Lebenspartnerschaft, wenn keine Ehe bestand - Vollendung des 18. Lebensjahres (keine Ehe bzw. Lebenspartnerschaft), wenn das 18. LJ nicht vollendet wurde - Tag der Geburt Bsp: Tag RA 15.02.2016, geboren am 02.01.1990. Bisher keine Erwerbstätigkeit und nicht verheiratet. Geht die Rahmenfrist nun am 02.01.2008 (Geburtstag) los oder wie schon in einigen Beispielaufgaben gesehen am 01.01.2008 (Vollendung des 18. Lj. am 01.01.2008 um 24:00 Uhr)? Vielen Dank im Voraus!
Verklagen Sie Ihre Krankenkasse.
Frage nicht richtig gelesen oder warum die unqualifizierte Antwort?
Joeboam 13.08.2016 | 17:53
Nun ja, die Frage können wir auch für den RV-Bereich umformulieren. Ich habe (angenommen die restlichen Voraussetzungen sind erfüllt) mit Vollendung des 67 Lj einen Anspruch auf die Regelaltersrente. Angenommen ich habe am 01.01 Geburtstag. Vollende ich mein Lebensjahr am 31.12 und habe somit ab dem 01.01 einen Anspruch auf Zahlung der Rente oder vollende ich mein Lebensjahr am 01.01 sodass ich erst ab dem 01.02 die Rente erhalte. 8-)
Herz1952am 13.08.2016 | 19:08
Die erste Antwort kam von einem "Troll". Zur KVdR (Krankenversicherung der Rentner) kann ich Ihnen nur folgendes sagen. Sie kommen erst mit der Rente in diese Versicherung, wenn Sie bis dahin gesetzlich krankenversichert waren. Alles weitere dürfte sich vorerst erledigt haben.
Rentensputnikam 13.08.2016 | 17:25
@Joebo: Dies ist ein Rentenforum. Ihre Frage bezieht sich eindeutig auf das Krankenkassenrecht. Wenden Sie sich also besser an Ihre/eine gesetzliche Krankenkasse.
Herz1952am 13.08.2016 | 19:14
Hallo Joebo, wenn es Ihnen weiterhilft bzw. für Detailinformationen ist hier der Link: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentbl…
Joeboam 13.08.2016 | 19:27
Ich warte mal lieber auf eine Expertenantwort. Das Merkblatt kenne ich, jedoch erkenne ich daraus auch nicht, wann die RF losgeht. Ist auch eher eine BGB-Frage die (wie oben beschrieben) lässt sich auch auf andere RV-Themen übertragen lässt. Beginnt die Frist mit dem Vortag des Geburtstages oder mit dem Geburtstag. Oder noch konkreter: Vollende ich mein Lebensjahr am Vortag um 24:00 oder am Tag der Geburt um 00:00 Uhr. Die Antworten gehen doch alle sehr stark an meiner Fragestellung vorbei.
KPJMKam 13.08.2016 | 20:11
Da schon das BGB genannt wurde , hier steht es. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__187.html… Und dann auch gleich das Gesetz für die GKV. https://www.tk.de/centaurus/servlet/contentblob/15764/Datei/323/…
W*lfgangam 13.08.2016 | 19:36
Joebo schrieb

Ich warte mal lieber auf eine Expertenantwort. Das Merkblatt kenne ich, jedoch erkenne ich daraus auch nicht, wann die RF losgeht. Ist auch eher eine BGB-Frage die (wie oben beschrieben) lässt sich auch auf andere RV-Themen übertragen lässt. Beginnt die Frist mit dem Vortag des Geburtstages oder mit dem Geburtstag. Oder noch konkreter: Vollende ich mein Lebensjahr am Vortag um 24:00 oder am Tag der Geburt um 00:00 Uhr. Die Antworten gehen doch alle sehr stark an meiner Fragestellung vorbei.

Hallo Joebo, der 01.01. ist bereits der Beginn des neuen Lebensjahrs/der erste Tag. Am 01.01. Geborene vollenden somit das Lebensalter mit Ende des Vormonats, so dass die Rente entsprechend auch am 01. des Folgemonats/des Geburtstages einsetzen kann. Ob Ihnen das für die KVdR hilft - jeder gewissenhafte Rentenberater checkt das bei 9/10-Knäppe natürlich vorher ...und lässte die KK genau rechnen, bevor das Rentenantragsdatum offiziell erfasst wird. Sind wenige Fälle im Laufe eines Beraterlebens, aber manchmal ist es eben zugunsten des Antragstellers machbar, die 9/10-Belegung unter Berücksichtigung der Rahmenfrist - mit all den von Ihnen aufgezeigten/bekannten Möglichkeiten - zu 'retten'. Und wenn das Antragsdatum über den Rentenbeginn hinaus verlagert wird ... Gruß w.
KSCam 14.08.2016 | 12:37
Wäre schon sehr kurios, wenn wegen des einen Tages die Rahmenfrist nicht erfüllt wäre. Aber klar, kann vorkommen (man hat ja auch schon Pferde vor der Apotheke kotzen sehen) - deshalb löchern Sie bitte die Kollegen der Kasse und nicht die DRV mit Ihrem "Jahrhundertfall". Aus Sicht der DRV vollendet Ihr Beispielsfall am 01.01.2008 sein 18. Lebensjahr. Ob die kasse das ebenso sieht, klären Sie dort. Schönes WE
Nobbi Beam 14.08.2016 | 14:59
Fall recht einfach: Beginn der Rahmenfrist: 01.01.2008 Ende der Rahmenfrist: 15.02.2016 Beginn der 2. Hälfte: 24.01.2012 Dauer der 2. Hälfte: 4 Jahre, 0 Monate, 22 Tage 90% davon: 3 Jahre, 7 Monate, 29 Tage Ihnen viel Glück mit der Klausuraufgabe. Ansonsten: Vielleicht mal bei einer Stelle nach §93 Abs. 1 SGB IV nachfragen, die erteilen Auskünfte zu ALLEN Angelegenheiten der Sozialversicherung, aber wahrscheinlich nicht im KSC Bereich
KSCam 14.08.2016 | 15:42
die Fristberechung für die KvdR dürfte allerdings nicht unter die Auskünfte nach § 93 SGB 4 fallen :) Das dürften die Versicherungsämter auch im KSC Bereich so sehen.
KPJMKam 14.08.2016 | 17:29
Im BGB heißt es: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 187 Fristbeginn (1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Ereignis ist vollendung 18 LJ am 1.1.2008 . Für den Anfang der Frist wird er nicht mitgerechnet. Frist beginnt also einen Tag nach dem Ereignis. Die Krankenkasse rechnet die Zeiten Fristen nach dem BGB §191 und wird darum den Beginn der Frist auch nach dem BGB §187 bestimmen.
KPJMKam 14.08.2016 | 18:59
Nur weil es dem Fragesteller jetzt schon auf einen Tag ankommt wäre der Pockingrechner mit der Rechnung nach Tagen zu ungenau. Die Krankenkasse rechnet nach BGB in Jahren, Monaten und Tagen. Da gibt es durch Rundungen Unterschiede von mehreren Tagen.
Selhanam 14.08.2016 | 17:01
KSC schrieb

die Fristberechung für die KvdR dürfte allerdings nicht unter die Auskünfte nach § 93 SGB 4 fallen

:)

Das dürften die Versicherungsämter auch im KSC Bereich so sehen.

Ein Rathaus Experte sehr gut. Versicherungsamt vor Ort hat mir dabei taggenau geholfen. Aber wahrscheinlich überqualifiziert. Sowas gibt es. Aber nicht in BW
W*lfgangam 14.08.2016 | 18:00
KSC schrieb

die Fristberechung für die KvdR dürfte allerdings nicht unter die Auskünfte nach § 93 SGB 4 fallen

:)

Das dürften die Versicherungsämter auch im KSC Bereich so sehen.

Hallo KSC. ist nur eine 'erweiterte' Auskunft, die wird sicher von 93 schon noch gedeckt ;-) ...okay, taggenau würde ich mich da auch nicht festlegen wollen, den Bescheid erteilt schließlich die KK. Zur Selbsthilfe kann man auch hier nach nachschauen: http://www.vdk.de/ov-pocking/ID91822… und gleich das volle Programm aller verfügbaren Rechner (nein, ich habe keinen getestet): http://www.vdk.de/ov-pocking/ID64207… Gab sogar mal hier einen KVdR-Rechner: Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche. Aber die Seite scheint nur ne Web-Leiche zu sein/wird wohl von der Red. nicht mehr gepflegt – Hallo Red., aufgewacht! ;-) Gruß w.
W*lfgangam 14.08.2016 | 19:41
KPJMK schrieb

Hallo mit dem letzten Absatz bin ich nicht der Meinung. Es kommt immer darauf an bei Verlängerung der Rahmenfriist ob bei dem Anfang der zweiten Hälfte PKV Zeiten verdrängt werden oder nicht. Wenn es ganz ungünstig ist muß man für einen Tag 20 Tage Rahmenfrist erhöhen, also 10 Tage in der zweiten Hälfte.

Hallo KPJMK, da sind wir uns in allem völlig einig. Deswegen auch mein erster Beitrag "wenn es knapp wird, lass die Kasse rechnen" ...Kontrolle hintendran ist was anderes, da kann man noch mal genauer hinschauen, wenn es nach 'eigener' Rechnung zu einem anderen/positiven Ergebnis hätte führen müssen. Und, ich habe noch keine 'Berechnung' der Kasse an den Antragsteller im Detail gesehen - die Bescheide lauten generell auf KVdR ja/nein. Bei 'nein' fängt man an zu telefonieren - in den Fällen, wo es wirklich nur um Tage/vielleicht Wochen geht ...das _richtige_ 'nein' hat man vorher schon selbst festgestellt. Und nur bei einem Tag ist die Handlungsweise doch simple vorgezeichnet – Rentenantrag um 2 Tage verschieben, schon passt es rechnerisch ...bei EM hat man da natürlich schlechtere/keine Karten, wenn der Antrag bereits als gestellt gilt. Hier kann man die Kasse nur auffordern, die detaillierte Berechnung/ggf. im Rahmen eines Widerspruchs offen zu legen. Gruß w.
KPJMKam 14.08.2016 | 20:25
Hallo mit dem letzten Absatz bin ich nicht der Meinung. Es kommt immer darauf an bei Verlängerung der Rahmenfriist ob bei dem Anfang der zweiten Hälfte PKV Zeiten verdrängt werden oder nicht. Wenn es ganz ungünstig ist muß man für einen Tag 20 Tage Rahmenfrist erhöhen, also 10 Tage in der zweiten Hälfte.
Rentensputnikam 15.08.2016 | 13:17
Also doch Krankenkasse fragen! Habe ich doch gleich gesagt!
W*lfgangam 15.08.2016 | 18:28
Rentensputnik schrieb

Also doch Krankenkasse fragen! Habe ich doch gleich gesagt!

Hallo Rentensputnik, zur konkreten Ausgangsfrage ja; allgemein muss ein Rentenantragsteller vor/bei Rentenantrag aber dafür erst mal die Info haben, dass die KVdR 'aus dem Ruder' laufen kann ;-) Abschließender Hinweis von mir: akut 'gefährdet' ist zz. eher der Personenkreis der Nicht-Spätaussiedler (§ 7, 8 BVFG, oder gar nichts), die in den 90er ff. Jahren gekommen sind und mangels FRG-Zeiten die 9/10-Vorbelegung schon mal knapp verfehlen können. Einzelfälle, aber ein nicht rechtzeitig erkannter ist schon einer zu viel. Gruß w.
W*lfgangam 16.08.2016 | 21:50
Nitay schrieb

Hab mich doch für einen Rechtsweg entschieden nachdem ich im Netz dieses Urteil entdekt hat:

Urteil des OLG Köln vom 26.07.2001 / Aktenzeichen 7 U 181/00

In einem Zivilrechtsstreit zwischen einer Rentnerin und einer Stadt als Trägerin eines

Versicherungsamtes wegen eines geltend gemachten Anspruchs aus Amtspflichtverletzung nach §

839 BGB i.V. mit Art. 34 GG wurde die beklagte Stadt verurteilt, der Klägerin die monatliche Differenz

zwischen dem von ihr zu zahlenden Beitrag zur freiwilligen Krankenversicherung und dem Beitrag,

den sie in der KVdR zu entrichten hätte, rückwirkend ab Rentenbeginn und fortlaufend weiter zu

zahlen. Im Kern ging es dabei um die Frage, ob das Versicherungsamt die Klägerin hinreichend über

die Bedeutung der Vorversicherungszeit im Zusammenhang mit der Rentenantragstellung informiert

hat. Bei Aufnahme des Rentenantrags im Versicherungsamt lagen die Voraussetzungen für die KVdR

nicht vor, hätten aber vorgelegen, wenn der Rentenantrag erst später gestellt worden wäre.

I habe einen Termin bei einer Rechtsanwältin auf dem Fachgebiet Kranken- und Rentenversicherung für Erstberatungsgespräch vereinbart. Ob sie gut ist weiß ich nicht; konnte keine Bewertungen finden. Das hoffe ich mal.

= Versicherungsamt. 'Ich' als Versicherungsamt werde dazu sicher keine Stellungnahme zu abgeben, wie das örtlich in (UN)Kenntnis der relevanten Vorschriften/Bedingungen/Auskunfts'hilfen' für die KVdR gelaufen ist ;-) Nehmen Sie sich einen mit der Materie vertrauten Advokat und loten Sie die 'Auskunftspflichten' einer Ortsbehörde/Versicherungsamt aus, um 'Schaden'/bei Antragsstellung erkennbar _vorher_ abzuwenden bzw. das bestmögliche Ergebnis zu erzielen. Gefühlt 50./.50 kommen Sie damit durch - auch wenn der letzte 'Dumpfbacken' vor Ort gesessen hat. Die Aufgaben/Verantwortung/Versicherungsamt ist sehr weit gefächert, auch wenn das örtlich - aus Kostengründen - eingedampft ist, was nichts an den gesetzlichen Aufgaben/Auskunftspflichten schmälert. Viel Glück dafür - die DRV wird sich dazu sicher nicht 'Positionieren' ...hier kein Thema für die. Gruß w.
Nitayam 16.08.2016 | 21:20
Liebe Forumsmitglieder, genau in diese Falle bin ich getappt! Bin als jüdischer Kontingent-Flüchtling im August 1995 nach Deutschland gekommen. Nach Sprachkursen und einjähriger Qualifizierungsmaßnahme im Jahre 1998 Beschäftigung aufgenommen und am 01.07.16 Regelrentenalter erreicht. Meinen Rentenantrag hatte ich am 01.03.16 über Ortsbehörde für die Deutsche Rentenversicherung gestellt. Von 9/10 Regel hatte ich keine Ahnung, wurde darüber bei Antragstellung auch nicht aufgeklärt. Nach 2 Wochen bekam ich ein Schreiben von der AOK zugeschickt, wo mitgeteilt wurde ,daß die Aufnahme in KVdR nicht möglich ist und ich mich binnen 3 Monate freiwillig versichern soll. Mitte Mai erfolgte dann den Rentenbescheid, der erstaunlicherweise ausgehend von meiner Mitgliedschaft in der KVdR berechnet wurde. Da ich aber den Antrag auf freiwillige KV gestellt hatte, erfolgte dann am 25.07.16 neuen Rentenbescheid gleichzeitig mit dem Bescheid Zuschuss zu KV. Als ich realisiert hatte ,dass ich statt 55€ in der KVdR 135€ monatlich an die AOK überweisen muss (vom Zuschuss bereinigt, von 514€ Bruttorente), setzte ich mich in Verbindung mit der Krankenkasse. Dabei erfuhr ich, dass als Beschäftigungsbeginn bei der Rahmenfristberechnung mein 18 Lebensjahr genommen wurde statt beim Rentenantrag angegebenem Datum, das ich mit einer notariell beglaubigten Kopie meines Arbeitsbuchs nachweisen kann. Es kam als Folge heraus, dass mir lediglich 4 Monate fehlen. Wäre mein Rentenantrag nach dem 01.07. gestellt, wäre ich ohne weiteres in der KVdR aufgenommen. Jetzt stellt sich die Frage, ob ich mich noch dagegen wehren kann und die Sache noch zum guten Ende zu bringen. Als Erstes hatte ich über dieselbe Ortsbehörde einen Überprüfungsantrag gestellt (diesmal hatte die Frau 1 Stunde Zeit genommen und sich telefonisch beraten lassen) zwecks Aufheben des Rentenbescheids vom 25.07.2016. Ich habe noch theoretisch die Möglichkeit gegen den Rentenbescheid Widerspruch einzulegen oder den Rentenantrag zurücknehmen. Allerdings macht mir einen Satz in den Erläuterungen zum Rentenantrag (R0101) große Sorge, ob ich damit Erfolg habe. Zitat: Sie können Ihren Rentenantrag grundsätzlich zurücknehmen oder ändern, solange Sie noch keinen Rentenbescheid erhalten haben. Nachdem Sie Ihren Rentenbescheid bekommen haben, können Sie den Antrag nur zurücknehmen oder ändern, solange der Rentenbescheid noch nicht bindend ist, das heißt innerhalb eines Monats, nachdem er Ihnen bekanntgegeben oder zugestellt worden ist. Eine Rücknahme oder Änderung ist nur bedingt möglich, wenn Sie von einem anderen Leistungsträger (zum Beispiel der Krankenkasse oder der Agentur für Arbeit) in Ihren Gestaltungsrechten eingeschränkt wurden. Für jegliche Tipps und Ratschläge, die mir evtl. in dieser misslichen Lage helfen können wäre ich sehr dankbar!
Nitayam 17.08.2016 | 07:28
Dummerweise habe ich keine Rechtschutzversicherung. Damit ist diese Möglichkeit für mich so gut wie ausgeschlossen. Trotzdem vielen Dank für die Antwort!
Nitayam 19.10.2016 | 12:06
Hab mich doch für einen Rechtsweg entschieden nachdem ich im Netz dieses Urteil entdekt hat: Urteil des OLG Köln vom 26.07.2001 / Aktenzeichen 7 U 181/00 In einem Zivilrechtsstreit zwischen einer Rentnerin und einer Stadt als Trägerin eines Versicherungsamtes wegen eines geltend gemachten Anspruchs aus Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB i.V. mit Art. 34 GG wurde die beklagte Stadt verurteilt, der Klägerin die monatliche Differenz zwischen dem von ihr zu zahlenden Beitrag zur freiwilligen Krankenversicherung und dem Beitrag, den sie in der KVdR zu entrichten hätte, rückwirkend ab Rentenbeginn und fortlaufend weiter zu zahlen. Im Kern ging es dabei um die Frage, ob das Versicherungsamt die Klägerin hinreichend über die Bedeutung der Vorversicherungszeit im Zusammenhang mit der Rentenantragstellung informiert hat. Bei Aufnahme des Rentenantrags im Versicherungsamt lagen die Voraussetzungen für die KVdR nicht vor, hätten aber vorgelegen, wenn der Rentenantrag erst später gestellt worden wäre. I habe einen Termin bei einer Rechtsanwältin auf dem Fachgebiet Kranken- und Rentenversicherung für Erstberatungsgespräch vereinbart. Ob sie gut ist weiß ich nicht; konnte keine Bewertungen finden. Das hoffe ich mal.
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