Hallo, Joebo,
grds. meldet die Stelle, die den Rentenantrag aufnimmt, der Krankenkasse die erforderlichen Daten. Diese hat dann die Aufgabe die sog. Rahmenfrist festzulegen und meldet dem RV-Träger, welche Voraussetzungen bei der KVdR vorliegen. Es ist nicht die originäre Aufgabe der DRV diese zu berechnen. Ferner ist es so, dass das Antragsdatum immer feststeht und offiziell nicht variabel ist.
Wir verweisen wir auf die Beiträge z.B. von Zelda und KPJMK.
Ich warte mal lieber auf eine Expertenantwort. Das Merkblatt kenne ich, jedoch erkenne ich daraus auch nicht, wann die RF losgeht. Ist auch eher eine BGB-Frage die (wie oben beschrieben) lässt sich auch auf andere RV-Themen übertragen lässt. Beginnt die Frist mit dem Vortag des Geburtstages oder mit dem Geburtstag. Oder noch konkreter: Vollende ich mein Lebensjahr am Vortag um 24:00 oder am Tag der Geburt um 00:00 Uhr. Die Antworten gehen doch alle sehr stark an meiner Fragestellung vorbei.
Hallo Joebo,
wenn es Ihnen weiterhilft bzw. für Detailinformationen ist hier der Link:
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/217498/publicationFile/52566/R0815.pdf
Frage nicht richtig gelesen oder warum die unqualifizierte Antwort?Guten Tag, liebe Experten, ich beschäftige mich zur Zeit mit der Ermittlung der Rahmenfristen für die KVdR. Wurde keine Erwerbstätigkeit aufgenommen, so gilt als Beginn der Rahmenfrist: -Tag der Eheschließung bzw. Eintragung Lebenspartnerschaft, wenn keine Ehe bestand - Vollendung des 18. Lebensjahres (keine Ehe bzw. Lebenspartnerschaft), wenn das 18. LJ nicht vollendet wurde - Tag der Geburt Bsp: Tag RA 15.02.2016, geboren am 02.01.1990. Bisher keine Erwerbstätigkeit und nicht verheiratet. Geht die Rahmenfrist nun am 02.01.2008 (Geburtstag) los oder wie schon in einigen Beispielaufgaben gesehen am 01.01.2008 (Vollendung des 18. Lj. am 01.01.2008 um 24:00 Uhr)? Vielen Dank im Voraus!Verklagen Sie Ihre Krankenkasse.
Hallo Joebo,
wenn es Ihnen weiterhilft bzw. für Detailinformationen ist hier der Link:
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/217498/publicationFile/52566/R0815.pdf
Ich warte mal lieber auf eine Expertenantwort. Das Merkblatt kenne ich, jedoch erkenne ich daraus auch nicht, wann die RF losgeht. Ist auch eher eine BGB-Frage die (wie oben beschrieben) lässt sich auch auf andere RV-Themen übertragen lässt. Beginnt die Frist mit dem Vortag des Geburtstages oder mit dem Geburtstag. Oder noch konkreter: Vollende ich mein Lebensjahr am Vortag um 24:00 oder am Tag der Geburt um 00:00 Uhr. Die Antworten gehen doch alle sehr stark an meiner Fragestellung vorbei.
Ich warte mal lieber auf eine Expertenantwort. Das Merkblatt kenne ich, jedoch erkenne ich daraus auch nicht, wann die RF losgeht. Ist auch eher eine BGB-Frage die (wie oben beschrieben) lässt sich auch auf andere RV-Themen übertragen lässt. Beginnt die Frist mit dem Vortag des Geburtstages oder mit dem Geburtstag. Oder noch konkreter: Vollende ich mein Lebensjahr am Vortag um 24:00 oder am Tag der Geburt um 00:00 Uhr. Die Antworten gehen doch alle sehr stark an meiner Fragestellung vorbei.
Ich warte mal lieber auf eine Expertenantwort. Das Merkblatt kenne ich, jedoch erkenne ich daraus auch nicht, wann die RF losgeht. Ist auch eher eine BGB-Frage die (wie oben beschrieben) lässt sich auch auf andere RV-Themen übertragen lässt. Beginnt die Frist mit dem Vortag des Geburtstages oder mit dem Geburtstag. Oder noch konkreter: Vollende ich mein Lebensjahr am Vortag um 24:00 oder am Tag der Geburt um 00:00 Uhr. Die Antworten gehen doch alle sehr stark an meiner Fragestellung vorbei.
die Fristberechung für die KvdR dürfte allerdings nicht unter die Auskünfte nach § 93 SGB 4 fallen
:)
Das dürften die Versicherungsämter auch im KSC Bereich so sehen.
die Fristberechung für die KvdR dürfte allerdings nicht unter die Auskünfte nach § 93 SGB 4 fallen
:)
Das dürften die Versicherungsämter auch im KSC Bereich so sehen.
Hallo mit dem letzten Absatz bin ich nicht der Meinung. Es kommt immer darauf an bei Verlängerung der Rahmenfriist ob bei dem Anfang der zweiten Hälfte PKV Zeiten verdrängt werden oder nicht. Wenn es ganz ungünstig ist muß man für einen Tag 20 Tage Rahmenfrist erhöhen, also 10 Tage in der zweiten Hälfte.
Also doch Krankenkasse fragen! Habe ich doch gleich gesagt!
Hab mich doch für einen Rechtsweg entschieden nachdem ich im Netz dieses Urteil entdekt hat:
Urteil des OLG Köln vom 26.07.2001 / Aktenzeichen 7 U 181/00
In einem Zivilrechtsstreit zwischen einer Rentnerin und einer Stadt als Trägerin eines
Versicherungsamtes wegen eines geltend gemachten Anspruchs aus Amtspflichtverletzung nach §
839 BGB i.V. mit Art. 34 GG wurde die beklagte Stadt verurteilt, der Klägerin die monatliche Differenz
zwischen dem von ihr zu zahlenden Beitrag zur freiwilligen Krankenversicherung und dem Beitrag,
den sie in der KVdR zu entrichten hätte, rückwirkend ab Rentenbeginn und fortlaufend weiter zu
zahlen. Im Kern ging es dabei um die Frage, ob das Versicherungsamt die Klägerin hinreichend über
die Bedeutung der Vorversicherungszeit im Zusammenhang mit der Rentenantragstellung informiert
hat. Bei Aufnahme des Rentenantrags im Versicherungsamt lagen die Voraussetzungen für die KVdR
nicht vor, hätten aber vorgelegen, wenn der Rentenantrag erst später gestellt worden wäre.
I habe einen Termin bei einer Rechtsanwältin auf dem Fachgebiet Kranken- und Rentenversicherung für Erstberatungsgespräch vereinbart. Ob sie gut ist weiß ich nicht; konnte keine Bewertungen finden. Das hoffe ich mal.
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