Hallo Valeska Sauerwein,
auf eine Erwerbsminderungsrente werden neben Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung und Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit auch bestimmte Sozialleistungen (z. B. Kranken- oder Arbeitslosengeld) angerechnet. Nachrangige Leistungen, die nur bei Bedürftigkeit gezahlt werden (z. B. Grundsicherung, Eingliederungshilfe im Rahmen des Persönlichen Budgets nach § 16 SGB II oder Blindengeld nach dem SGB XII) werden nicht auf die Rente angerechnet.
Die von Ihnen aufgezählten Leistungen werden bei einer Erwerbsminderungsrente damit nicht als Hinzuverdienst berücksichtigt.