Die Hinzuverdienstgrenze beträgt bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe das 20,7-fache (in halber Höhe das 25,8-fache) des aktuellen Rentenwerts, vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung, wobei jedoch mindestens 1,5 Entgeltpunkte anzusetzen sind. Bei der Berechnung der Altersrente werden Rentenbeiträge, die nach dem Leistungsfall gezahlt worden sind, noch hinzugerechnet. Eine individuelle Berechnung Ihrer späteren Altersrente können Sie in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung erhalten.