Wenn das RV-Leistungsverbesserungsgesetz zum 01.07.2014 kommt, ist einzig und alleine maßgebend, ab welchem Zeitpunkt die Erwerbsminderungsrente beginnt. Der Eintritt der Erwerbsminderung bzw. der Tag der Rentenantragstellung ist nicht zu beachten. Zu beachten ist für den Rentenbeginn, ob es eine Zeit- oder Dauerrente gibt. Warten Sie bitte erst die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers -sprich den Rentenbescheid- ab. Erst dann haben Sie Gewissheit, ob alte oder neue Rechtsprechung vorliegt. Ansonsten erfolgt eine Verrechnung mit dem ALG 1.