Ergänzung zum Eintrag von Antonius:
Anspruch auf Erwerbsminderungsrente besteht für Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn sie vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit aufweisen können.
Zur Erfüllung der 3/5-Belegung werden auch Pflichtbeitragszeiten aufgrund des Bezugs von z. B. Krankengeld, Arbeitslosengeld I oder ALG II berücksichtigt. Die Zeit des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsminderung stellt nur einen Überbrückungstatbestand dar, um den der 5-Jahreszeitraum verlängert werden kann.
Für eine genaue Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen empfehlen wir Ihnen, sich direkt an eine Auskunfts- und Beratungsstelle in Ihrer Nähe zu wenden.