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Experten-Antwort

erwerbsminderungsrente

von Geli30.09.2013 | 14:46
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2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich arbeite im Moment in einem 12-Stunden Arbeitsvertrag und habe zusätzlich einen 400 Eurojob beim gleichen Arbeitgeber (jedoch 2 verschiedene Firmen). Aus gesundheitlichen Gründen muss ich jedoch die Erwerbsminderungsrente beantragen, da es mir nicht mehr möglich ist bis zu halbtags zu arbeiten. Ist es überhaupt möglich aufgrund eines 12-Stunden-Jobs EM-Rente zu beantragen und was würde passieren wenn nur eine Teil-EM-Rente bewilligt wird? Sehr schwieriges Thema für mich, da ich auf das Geld angewiesen bin und bei längerer Krankschreibung beide Arbeitsplätze verlieren würde und beim 400 Eurojob ja keine sonstige Absicherung da wäre (z. B. Krankengeld oder Arbeitslosengeld.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Auch neben der Ausübung eines 12-Stunden-Jobs ist es möglich, dass Sie einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellen, da es für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit zunächst nur darauf ankommt, wie viel Stunden täglich Sie nach Ihrem Gesundheitszustand noch eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausüben könnten. Diese Feststellung wird i. d. R. durch eine sozialmedizinische Begutachtung getroffen.

Bei der Feststellung des gesundheitlichen Leistungsvermögens gibt es drei Abstufungen:

a) es kann auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine oder allenfalls eine leichte Erwerbstätigkeit bis unter drei Stunden täglich ausgeübt werden

b) es kann auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Erwerbstätigkeit nur im Rahmen von drei bis unter sechs Stunden täglich ausgeübt werden

c) es kann auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Erwerbstätigkeit im Rahmen von mindestens sechs Stunden täglich ausgeübt werden.

Wichtig ist, dass es grundsätzlich nicht auf das Leistungsvermögen im bisherigen Beruf ankommt, sondern Vergleichsmaßstab ist der allgemeine Arbeitsmarkt, d. h. ob dort leichte Erwerbstätigkeiten ausgeübt werden könnten. Eine Ausnahme gilt nur bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, die voraussetzt, dass Sie vor dem 02.01.1961 geboren sind und Sie Ihren bisherigen Beruf und zumutbare Verweisungsberufe nicht mehr mindestens sechs Stunden täglich ausüben können.

Nach Ihren Angaben ist es Ihnen nicht mehr möglich, bis zu halbtags (= ca. vier Stunden täglich) zu arbeiten. Sofern diese zeitliche Einschränkung gleichermaßen auch für den allgemeinen Arbeitsmarkt gilt, wäre noch wesentlich, welche der beiden oben genannten Abstufungen a) oder b) zutrifft:

Falls Sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch weniger als drei Stunden oder gar nicht mehr arbeiten könnten, wären Sie voll erwerbsgemindert. Der Hinzuverdienst aus daneben ausgeübten Beschäftigungen wäre für Zeiten ab Januar 2013 bis 450 Euro monatlich rentenunschädlich. Würde diese Grenze überschritten, wäre die Rente je nach Höhe des Hinzuverdienstes nur als 3/4, 1/2 oder 1/4-Teilrente zu zahlen. Würde die höchste Hinzuverdienstgrenze überschritten, wäre die Rente nicht zu zahlen. Die Hinzuverdienstgrenzen berechnen sich nach der Höhe des beitragspflichtigen Einkommens in den letzten drei Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, so dass diese individuell unterschiedlich sind. Sofern sich nach dieser Berechnung kein höherer Betrag ergeben sollte, gelten folgende Mindesthinzuverdienstgrenzen:

- für eine 3/4-Teilrente: 687,23 Euro

- für eine 1/2-Teilrente: 929,78 Euro

- für eine 1/4-Teilrente: 1.131,90 Euro.

Maßgeblich ist der jeweilige Bruttoarbeitsverdienst, wobei ein zweimaliges Überschreiten im Kalenderjahr bis zum Doppelten (z. B. durch Weihnachtsgeld) unschädlich wäre. Die Rente würde entsprechend dem Bruch gezahlt, d. h. eine 1/4 Teilrente wäre nur ein Viertel der ungekürzten Rente.

Sofern Sie noch im Rahmen von mindestens drei Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten könnten, käme es darauf an, ob Sie unter Einbeziehung aller (auch geringfügigen) Beschäftigungen noch mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sind. In diesem Fall wären Sie aufgrund der ausgeübten Beschäftigungen nur teilweise erwerbsgemindert. Diese Rente wäre nur die Hälfte der Rente wegen voller Erwerbsminderung, wobei auch bei dieser Rente Hinzuverdienstgrenzen einzuhalten sind. Diese würden ebenfalls nach der Höhe des beitragspflichtigen Einkommens in den letzten drei Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung berechnet. Als Untergrenzen gelten folgende Mindesthinzuverdienstgrenzen:

- für eine Vollrente: 929,78 Euro

- für eine 1/2-Teilrente: 1.131,90 Euro.

Die gleichen Regelungen zur Rentenhöhe und zum Hinzuverdienst gelten für die erwähnte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, d. h. wenn Sie vor dem 02.01.1961 geboren sind und Ihren bisherigen Beruf und zumutbare Verweisungsberufe nicht mehr mindestens sechs Stunden täglich ausüben könnten.

Sofern Sie noch im Rahmen von mindestens drei Stunden arbeiten könnten und keine Erwerbstätigkeiten von mindestens drei Stunden täglich ausüben, wären Sie voll erwerbsgemindert. Hierbei wäre dann die oben erwähnte Hinzuverdienstgrenzen von 450 Euro bzw. die jeweiligen individuell zu ermittelnden Hinzuverdienstgrenzen für Teilrenten zu beachten.

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1 Antworten

KSCam 01.10.2013 | 12:53
Den Versicherungsschutz haben Sie, wenn Sie 5 Beitragsjahre aufweisen und in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 36 Monate pflichtversichert waren. Wenn Sie nur die halbe Rente bekommen würden, hieße das, dass der ärztliche Dienst der DRV der Meinung ist, dass Sie noch 3-6 Stunden täglich arbeiten können.....
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