Hallo Schokolade,
bei der Weitergewährung einer befristeten Rente ist kein neuer Rentenbeginn zu bestimmen. Die Rente ist vielmehr in der bisherigen Höhe weiterzuzahlen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Rente im Anschluß unbefristet zu leisten ist. Ausdrücklich geregelt ist diese Fallgestaltung in § 102 Abs. 2 Satz 6 SGB VI.