Hallo AfAThom,
die Rente wegen Erwerbsminderung wird grundsätzlich aus allen rentenrechtlichen Zeiten berechnet, die bis zum Monat des Eintritts der Erwerbsminderung zurückgelegt wurden. Bei Pflichtbeitragszeiten kommt es dabei nicht darauf an, wann die Pflichtbeiträge gezahlt wurden.
Anders sieht es bei freiwilligen Beiträgen aus: Freiwillige Beiträge, die nach dem Eintritt der Erwerbsminderung gezahlt werden, sind nicht bei dieser Rente zu berücksichtigen – auch wenn sie für Zeiten vor dem Eintritt der Erwerbsminderung gezahlt werden. Sie können ausnahmsweise nur dann berücksichtigt werden, wenn das Beitragsverfahren bereits vor dem Eintritt der Erwerbsminderung anhängig war und die Beiträge innerhalb einer Frist von 3 Monaten (bzw. 6 Monaten im Ausland) nach Ende des Verfahrens gezahlt werden (für Zeiten bis zum Eintritt der Erwerbsminderung).
Für Zeiten nach Eintritt der Erwerbsminderung bis zum (derzeit) 62. Lebensjahr und 3 Monaten wird bei der Rente eine Zurechnungszeit berücksichtigt.