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Experten-Antwort

Erwerbsunfähigkeitsrente Berechnung der Höhe

von AfAThom29.08.2018 | 13:33
306 Ansichten
5 Antworten

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Hallo, wird die Höhe der Erwerbsunfähigkeitsrente aus den gesamten eingezahlten Beiträgen berechnet oder nur aus den Beiträgen der letzten drei Jahre vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit. Wie wird die Inflation berücksichtigt? Gruss

Antworten vom Expertenteam

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo AfAThom,

die Rente wegen Erwerbsminderung wird grundsätzlich aus allen rentenrechtlichen Zeiten berechnet, die bis zum Monat des Eintritts der Erwerbsminderung zurückgelegt wurden. Bei Pflichtbeitragszeiten kommt es dabei nicht darauf an, wann die Pflichtbeiträge gezahlt wurden.

Anders sieht es bei freiwilligen Beiträgen aus: Freiwillige Beiträge, die nach dem Eintritt der Erwerbsminderung gezahlt werden, sind nicht bei dieser Rente zu berücksichtigen – auch wenn sie für Zeiten vor dem Eintritt der Erwerbsminderung gezahlt werden. Sie können ausnahmsweise nur dann berücksichtigt werden, wenn das Beitragsverfahren bereits vor dem Eintritt der Erwerbsminderung anhängig war und die Beiträge innerhalb einer Frist von 3 Monaten (bzw. 6 Monaten im Ausland) nach Ende des Verfahrens gezahlt werden (für Zeiten bis zum Eintritt der Erwerbsminderung).

Für Zeiten nach Eintritt der Erwerbsminderung bis zum (derzeit) 62. Lebensjahr und 3 Monaten wird bei der Rente eine Zurechnungszeit berücksichtigt.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Nochmals zur Klarstellung: Hier geht es lediglich um freiwillige Beiträge, die nach Eintritt der Erwerbsminderung für Zeiten vorher geleistet werden. Diese freiwilligen Beiträge können bei der Erwerbsminderungsrente berücksichtigt werden, wenn die Bereiterklärung zur Zahlung von freiwilligen Beiträgen bereits vor Eintritt der Erwerbsminderung beim Rentenversicherungsträger eingegangen ist und die Beiträge innerhalb der oben genannten Fristen gezahlt werden. Die Frist von 3 bzw. 6 Monate beginnt nach Zugang des Angebots des Rentenversicherungsträgers zur freiwilligen Beitragszahlung. Das Angebot gilt regelmäßig am dritten Tag nach der Aufgabe bei der Post als zugestellt.

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3 Antworten

Tinaam 29.08.2018 | 18:23
Hallo Experten, was heißt "wenn das Beitragsverfahren bereits vor dem Eintritt der Erwerbsminderung anhängig war"? - Ich muss vor dem Eintritt der Erwerbsminderung einen Antrag auf freiwillige Zahlung gestellt / verschickt haben? - Der Antrag muss bei der DRV eingegangen sein? - Die DRV hat mir eine Zahlungsaufforderung geschickt (Datum des Dokuments / Poststempel / Posteingang bei mir). Ab wann gilt das Verfahren als "anhängig" und wann fangen die 3 bzw. 6 Monate an zu laufen?
Tinaam 29.08.2018 | 18:23
Hallo Experten, was heißt "wenn das Beitragsverfahren bereits vor dem Eintritt der Erwerbsminderung anhängig war"? - Ich muss vor dem Eintritt der Erwerbsminderung einen Antrag auf freiwillige Zahlung gestellt / verschickt haben? - Der Antrag muss bei der DRV eingegangen sein? - Die DRV hat mir eine Zahlungsaufforderung geschickt (Datum des Dokuments / Poststempel / Posteingang bei mir). Ab wann gilt das Verfahren als "anhängig" und wann fangen die 3 bzw. 6 Monate an zu laufen?
senf-dazuam 30.08.2018 | 09:57
Die kommt über den aktuellen Rentenwert jährlich ins Spiel. Etwas geringer als der Anstieg des Durchschnittseinkommens steigt dann auch der Rentenwert, also der Wert eines einzelnen Entgeltpunktes, derzeit 32,03 Euro. Wie sich dieser Wert errechnet, kann in der Begründung der Rentenwertbestimmungsverordnung nachgelesen werden. btw: bei einer EM-Rente werden u.U. die letzten vier Jahre vor Beginn der Erwerbsminderung außer Acht gelassen, wenn es um den Gesamtleistungswert zur Bewertung von beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten geht. Die Beiträge, welche in diesen vier JAhren erwirtschaftet wurden, zählen aber auf jeden Fall zu den persönlichen Entgeltpunkten und damit zur Rente.
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