Sehr geehrte/r Laps,
den Ausführungen von Gostfacekillah kann ich mich im Wesentlichen anschließen.
Wenn Sie arbeitsunfähig krank sind besteht für längstens 78 Wochen = 18 Monate Anspruch auf Krankengeld. Dies hat zunächst noch nichts mit einem Rentenantrag oder gar einem Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung zu tun.
Wenn Sie jedoch über längere Zeit Krankengeld beziehen, veranlasst die Krankenkasse in der Regel bei dem medizinischen Dienst der Krankenkasse eine Untersuchung. Sofern bei dieser Untersuchung festgestellt wird, dass Ihre Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder gemindert ist, kann Sie die Krankenkasse nach § 51 SGB V auffordern, innerhalb von z e h n Wochen einen Antrag auf Leistungen zur R e h a b i l i t a t i o n zu stellen. Und nur dieser Reha-Antrag gilt unter gewissen Umständen als Rentenantrag (wenn bei Ihnen eine Erwerbsminderung vorliegt). Wenn Sie der Aufforderung der Krankenkasse zur Rentenantragstellung nicht nachkommen kann diese mit Sanktionen drohen und ggf. auch die Zahlung des Krankengeldes einstellen.