Rentenansprüche, die abhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage bestehen - und das ist bei Ihnen aufgrund der möglichen Erwerbsfähigkeit von 6 Stunden der Fall - müssen generell befristet werden, längstens bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird. Die Befristung kann ohne Beachtung einer zeitlichen Höchstgrenze wiederholt werden. Die Dauer der Rente auf Zeit (2 oder 3 Jahre) hängt dann davon ab, ob bezüglich der noch ausübbaren Teilzeittätigkeiten eine reelle Vermittlungschance besteht. Dies wird i. d. Regel durch Rückfrage bei der zuständigen Agentur für Arbeit geklärt. In Ihrem Fall ist die weiter Befristung daher richtig.